VwGH Ra 2020/07/0110

VwGHRa 2020/07/01109.12.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der W S in B, vertreten durch die Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Juli 2020, Zl. KLVwG‑S5‑658/9/2020, betreffend Einräumung eines Bringungsrechts nach dem Kärntner Güter‑ und Seilwege‑Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: GP in B, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
GSGG §2 Abs1
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070110.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2020, mit dem zugunsten der Waldparzelle Grundstück Nr. 1134/2, KG K., des Mitbeteiligten ein land‑ und forstwirtschaftliches Bringungsrecht über das Grundstück Nr. 1134/1, KG K., der Revisionswerberin eingeräumt wurde, mit einer ‑ hier nicht relevanten ‑ Maßgabenbestätigung des Bescheids ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/07/0110, mwN).

7 Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstands und die Einräumung von Bringungsrechten einzelfallbezogene Entscheidungen darstellen, die ‑ wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgen ‑ in der Regel nicht revisibel sind (vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ro 2020/03/0022, mwN).

8 Das Verwaltungsgericht hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, auf Basis fachlicher Grundlagen den Bringungsnotstand bejaht, mehrere Bringungsvarianten geprüft und sich mit näherer Begründung für eine Variante entschieden. Dass es dabei von den Grundsätzen der Rechtsprechung in unvertretbarer Weise abgewichen wäre, oder ihm sonst eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

9 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird in diesem Zusammenhang auch auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen aber nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN). Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer derartigen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Weise vorgenommen hätte.

10 Wenn die Revision in den Zulässigkeitsgründen schließlich geltend macht, es würden durch die Einräumung des Bringungsrechts öffentliche Interessen verletzt, so übersieht sie damit, dass sie zur Geltendmachung öffentlicher Interessen nicht befugt ist (vgl. VwGH 10.7.1997, 97/07/0015) und eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend machen kann.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

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