VwGH Ra 2020/05/0066

VwGHRa 2020/05/006612.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision 1. des G E und 2. der L GmbH, beide in G und beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 29. Jänner 2020, LVwG‑1‑639/2018‑R9, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §37 Abs4 Z4
AWG 2002 §79 Abs2 Z10
MRKZP 07te Art4
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050066.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. November 2018 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich beauftragte Person der H. GmbH zu verantworten, dass am 20. März 2018 an einer näher angeführten Adresse in L. Sickerwasser aus den dort angetroffenen Containern ausgetreten sei. Dies sei bei einer Überprüfung am 20. März 2018 durch einen abfalltechnischen und lufthygienischen Amtssachverständigen festgestellt worden. Der H. GmbH sei mit Bescheid vom 1. Juli 2016 unter anderem die Errichtung eines Zwischenlagers für Bioabfälle in maximal sechs offenen, flüssigkeitsdichten Containern genehmigt worden. Die Verwendung nicht flüssigkeitsdichter Container für die Zwischenlagerung von Bioabfällen sei gemäß § 37 Abs. 4 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) anzeigepflichtig, eine entsprechende Anzeige aber aufgrund der Nichteinhaltung des Stands der Technik nicht genehmigungsfähig. Für diese Änderung gebe es weder eine Anzeige noch einen Genehmigungsbescheid.

2 Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 79 Abs. 2 Z 10 iVm 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 verletzt. Über ihn wurde aufgrund dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.100,‑ und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt. Weiters wurde der Erstrevisionswerber zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die H. GmbH für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte.

3 Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde, die das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin zurechnete, gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Jänner 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Spruchmaßgabe, dass der Ersatzrevisionswerber „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ“ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und die H. GmbH aufgrund dieser Funktion des Erstrevisionswerbers gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte. Zudem änderte das Verwaltungsgericht die Fassungen der Übertretungs- und der Strafnorm ab, verpflichtete den Erstrevisionswerber zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant ‑ aus, der Erstrevisionswerber sei seit 22. Juni 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH. Bei der Zweitrevisionswerberin sei gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 21. Juni 2018 eine Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles der H. GmbH, und zwar des Betriebes „Recycling, Entsorgung und Erzeugung von Energie“ erfolgt. Mit näher genanntem Bescheid vom 1. Juli 2016 sei ein Notzwischenlager für die kurzfristige Zwischenlagerung von Bioabfällen genehmigt worden, wobei ausdrücklich angeführt worden sei, dass maximal sechs offene, flüssigkeitsdichte Container zwischengelagert werden sollten. Am 20. März 2018 habe die H. GmbH am genannten Standort eine Bioabfallvergärungsanlage betrieben und Bioabfälle „im behördlich genehmigten Zwischenlager zwischengelagert“. Aus den dort aufgestellten Containern sei Sickerwasser ausgetreten; hierbei habe es sich nicht um reines Kondenswasser gehandelt. Bei der Zwischenlagerung von Bioabfall in nicht flüssigkeitsdichten Containern handle es sich nicht um geringfügige Abweichungen und es habe die Möglichkeit bestanden, dass diese Änderungen nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könnten. Es seien Bioabfälle in nicht flüssigkeitsdichten Containern zwischengelagert worden und die Behörde habe dem Erstrevisionswerber vorgeworfen, dass die Verwendung nicht flüssigkeitsdichter Container anzeigepflichtig sei. „Aufgrund der Zitierung des § 37 Abs. 4 Z 4 AWG“ lasse sich dem Spruch entnehmen, dass die Änderung der Anlage nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben könnte. Der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die H. GmbH durch Umgründung in der Zweitrevisionswerberin aufgegangen sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst zum einen geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine „betriebsspezifische Anlagenstörung“ eine Anlagenänderung im Sinne des § 37 AWG 2002 darstellen könne. Zum anderen seien jedenfalls nur jene Änderungen einer Betriebsanlage nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG anzeigepflichtig, die geeignet seien, nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu bewirken. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 müsse daher, um dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, jene Tatumstände enthalten, die eine diesbezügliche Beurteilung zuließen. Ein derartiger Hinweis auf eine Interessensbeeinträchtigung finde sich weder im Straferkenntnis noch in einem anderen erstinstanzlichen Vorhalt der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht habe die Frage der Interessensgefährdung erstmals zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht und damit die Tat in unzulässiger Weise ausgewechselt; damit sei es von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG abgewichen. Auch das angefochtene Erkenntnis sei darüber hinaus in dieser Hinsicht rechtswidrig, weil auch hier die Eignung der geänderten Anlage zur Interessensgefährdung im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 im Spruch nicht angelastet worden sei. Ein bloßes Zitat des § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 sei nicht ausreichend.

6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision begehrt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie brachte ebenfalls eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie um Zurückweisung der Revision ersucht. Die revisionswerbenden Parteien erstatteten eine ergänzende Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision erweist sich schon aufgrund des zu § 44a Z 1 VStG erstatteten Vorbringens als zulässig. Sie ist auch begründet.

8 Die im Revisionsfall maßgebeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

[...]

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

[...]

3. ‚wesentliche Änderung‘ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC‑Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;

[...]“

„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. [...]

[...]

(4) Folgende Maßnahmen sind ‑ sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt ‑ der Behörde anzuzeigen:

[...]

4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;

[...]“

„Strafhöhe

§ 79. [...]

[...]

(2) Wer

[...]

10. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder ‑ im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 ‑ ohne Bescheid durchführt,

[...]

begeht ‑ sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist ‑ eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

[...]“

9 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068, mwN).

10 Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.

11 Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, jeweils mwN).

12 Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch ‑ und nicht erst in der Begründung ‑ so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. nochmals etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).

13 § 37 AWG 2002 normiert, inwiefern die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer Genehmigung durch die Behörde oder einer Anzeige an die Behörde bedürfen. Dabei sieht § 37 Abs. 1 AWG 2002 vor, dass die Errichtung, der Betrieb sowie eine „wesentliche Änderung“ (vgl. dazu § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002) einer solchen Behandlungsanlage genehmigungspflichtig sind, sofern diese nicht nach Abs. 2 par. cit. von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind beziehungsweise nach Abs. 3 par. cit. im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind. § 37 Abs. 4 AWG 2002 normiert eine Anzeigepflicht für die in diesem Absatz genannten Änderungen, sofern diese nicht nach dem ersten oder dritten Absatz des § 37 AWG 2002 einer Genehmigung bedürfen.

14 Im Revisionsfall wurde dem Erstrevisionswerber eine Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 10 iVm 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 angelastet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 70/2017 ist jedoch nicht die bloße Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage anzeigepflichtig, sondern es sind lediglich solche sonstigen Änderungen anzuzeigen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 2 Z 10 AWG 2002 musste daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die angeblich vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu haben (vgl. in diesem Sinne zur Gewerbeordnung 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093), damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann, nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und kein Zweifel daran besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

15 Dem Spruch des Straferkenntnisses vom 9. November 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass die dem Erstrevisionswerber angelastete Änderung der gegenständlichen Behandlungsanlage nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 in der anzuwendenden Fassung haben hätte können. Auch das angefochtene Erkenntnis enthält in seinem Spruch keine Tatbeschreibung, die eine diesbezügliche Beurteilung zuließe. Das bloße Zitat einer Bestimmung (hier: § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002) entbindet weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von deren Verpflichtung, die angelastete Tat hinreichend konkret ‑ hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ‑ zu umschreiben.

16 Nach der bereits wiedergegebenen hg. Rechtsprechung hat die Umschreibung der Tat dabei bereits im Spruch und nicht ‑ wie hier ‑ erst in der Begründung ausreichend präzise zu erfolgen. Da der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprach, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 25.6.2021, Ra 2020/05/0079, oder auch nochmals 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, jeweils mwN).

17 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

19 Im fortzusetzenden Verfahren wird das Verwaltungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde, weil nur in diesem Fall ein fehlerhafter Spruch des behördlichen Straferkenntnisses richtiggestellt werden könnte.

20 Weiters wird vollständigkeitshalber angemerkt, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bei der Zweitrevisionswerberin „gemäß dem Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 21.6.2018 eine Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles“ der H. GmbH erfolgt sei. Unter Hinweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die H. GmbH durch Umgründung in der Zweitrevisionswerberin aufgegangen sei. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht daher auch mit der Frage zu befassen haben, ob die H. GmbH zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 9. November 2018 zur Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 7 VStG herangezogen werden konnte bzw. woraus sich der Rechtsübergang von der H. GmbH auf die Zweitrevisionswerberin erst nach der Erlassung des Straferkenntnisses vom 9. November 2018 ergibt.

Wien, am 12. April 2023

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