VwGH Ra 2020/03/0005

VwGHRa 2020/03/000527.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des DI H O in K, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2019, Zl. W108 2218770- 1/4E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Rezertifizierung nach dem SDG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Normen

SDG 1975 §10 Abs1 Z3
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite
SDG 1975 §6 Abs2
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030005.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für näher genannte Fachgebiete der Fachgruppen Bauwesen (72), Baugewerbe und Innenarchitektur (73) sowie Immobilien (94) gemäß § 6 Abs. 2 SDG ab; die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht (soweit für das nunmehrige Revisionsverfahren wesentlich) Folgendes zu Grunde:

3 Der seit 1975 als Sachverständiger in die von der belangten Behörde geführte Sachverständigenliste eingetragene Revisionswerber sei in den Jahren 2014 bis 2018 in etwa 25 Zivilverfahren als Sachverständiger zur Erstellung von Gutachten herangezogen worden, wobei es in diesem Zeitraum in zwölf näher genannten Verfahren zu näher festgestellten Überschreitungen (zwischen zwei Wochen und achteinhalb Monaten) der Frist zur Gutachtenserstellung gekommen sei. Dies ungeachtet dessen, dass der Revisionswerber auch schon in früheren Jahren wiederholt säumig geworden sei, woran gerichtliche Ermahnungen, nur so viele Gutachtensaufträge anzunehmen, wie voraussichtlich fristgerecht erledigt werden können, und die Androhung eines Entziehungsverfahrens nicht geändert hätten; zudem unterlasse es der Revisionswerber, selbst bei vertretbaren Verzögerungen aus fachlichen oder gesundheitlichen Gründen Ansuchen um Fristverlängerung bei Gericht zu stellen.

4 Schon die wiederholten Verzögerungen bei der Gutachtenserstattung in den letzten Jahren begründeten erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers. Anhaltspunkte dafür, die Verzögerungen seien als Einzelfälle oder situativ besonders gelagertes Fehlverhalten des Revisionswerbers anzusehen, bestünden nicht. An dieser Beurteilung könne das Vorbringen des Revisionswerbers, die Gründe für die Gutachtensverzögerung seien "zumeist" nicht in seiner Sphäre gelegen, nichts ändern: Zum einen hätten bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG (wiederholte Verzögerung der Gutachtenserstattung) vorliege, subjektive Momente außer Betracht zu bleiben, weil die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern solle und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstelle. Zum anderen habe der Revisionswerber gar keine die Verzögerungen bewirkenden Umstände geltend gemacht, auf die er keinen Einfluss gehabt hätte und liege es jedenfalls in seiner Sphäre, von sich aus das Gericht von Umständen, die gegebenenfalls eine fristgerechte Gutachtenserstattung hinderten, zu informieren, Fristerstreckungsanträge zu stellen und allenfalls keine weiteren Gutachtensaufträge mehr anzunehmen. Zudem liege - auch ausgehend von den eigenen Angaben des Revisionswerbers - die Ursache für die verspätete Gutachtenserstattung zumindest in sieben Fällen in der Sphäre des Revisionswerbers (was unter Bezugnahme auf die einzelnen Verfahren und das dazu vom Revisionswerber erstattete Vorbringen näher ausgeführt wurde). 5 Bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabs bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und vor dem Hintergrund der Zielsetzung des § 10 Abs. 1 Z 3 SDG begründeten die festgestellten Verzögerungen einen massiven Verlust der Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG und damit das Nichtvorliegen der Rezertifizierungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 SDG. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche -Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) geltend, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts, indem die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung vom Verwaltungsgericht nicht durchgeführt worden sei, obwohl sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des behördlichen Bescheids gerichtet und insbesondere konkrete Gründe für die entstandenen Verzögerungen bei den Gutachtenserstattungen geltend gemacht habe, die zumeist nicht in der Sphäre des Revisionswerbers gelegen seien.

11 Damit wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte:

12 Gemäß § 6 Abs. 2 SDG kann die Rezertifizierung erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a SDG weiterhin gegeben ist. 13 Gemäß § 10 Abs. 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind (Z 1), wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden (Z 2), wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert (Z 3) oder wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 SDG verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen (Z 4). Entziehungsgrund nach § 10 Abs. 1 SDG ist also nicht nur das Fehlen einer Eintragungsvoraussetzung (Z 1), sondern auch der Verstoß gegen bestimmte Berufspflichten (Z 2 bis 4).

14 Nach § 2 Abs. 2 Z 1 SDG ist - u.a. - die "Vertrauenswürdigkeit" des Bewerbers Eintragungsvoraussetzung (lit. e).

15 Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG betrifft nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0105, 3.6.2019, Ra 2019/03/0060, 19.12.2018, Ra 2018/03/0122, 23.2.2018, Ro 2017/03/0025, 11.10.2017, Ro 2017/03/0024, 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, je mwN). Umso mehr können Berufspflichtverletzungen, wie sie im Revisionsfall dem Revisionswerber angelastet wurden, Zweifel an der verlässlichen Berufsausübung des Sachverständigen und damit seiner Vertrauenswürdigkeit begründen.

16 Ausgehend davon, dass der Entzug der Sachverständigeneigenschaft - ebenso wie die Abweisung eines Rezertifizierungsantrags - eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sicherstellen soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt, haben bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen ist, subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; 30.5.1996, 95/19/0017, je mwN). 17 Mit diesen rechtlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes, von denen das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen ist, lässt sich auch der vorliegende Einzelfall lösen, ohne dass es weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien bedürfte. Das Revisionsvorbringen zeigt aber auch keinen - allenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG begründenden - groben Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen tragende Verfahrensgrundsätze wegen Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung auf:

18 Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen für die Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit in Verbindung mit der Aktenlage ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beantragte mündliche Verhandlung hätte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, zumindest vertretbar. Das Verwaltungsgericht konnte sich bei seiner Beurteilung, dass subjektive Momente bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen und damit die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe für die festgestellten Verzögerungen bei Erstattung der jeweiligen Gutachten außer Betracht zu bleiben haben, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zum anderen wird von der Revision auch nicht dargelegt, dass die die Verzögerungen bewirkenden Umstände allesamt außerhalb der Sphäre des Revisionswerbers gelegen seien bzw. dass dieser auf sie keinen Einfluss gehabt hätte. Warum etwa pauschal und unkonkretisiert geltend gemachte "Arbeitsüberlastung" oder "gesundheitliche Probleme" des Revisionswerbers ohne Darlegung konkreter, außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls die Vertrauenswürdigkeit ungeachtet der festgestellten unstrittigen Verzögerungen bejahen ließen, ist - insbesondere vor dem Hintergrund früherer Ermahnungen, nur so viele Gutachtensaufträge anzunehmen, wie voraussichtlich fristgerecht erledigt werden können - nicht ersichtlich. Waren die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe für die Verzögerungen aber nicht solche, auf die er keinen Einfluss hatte, standen sie der Verwirklichung des Tatbestands nach § 10 Abs. 1 Z 3 SDG nicht entgegen (vgl. das von der Revision angesprochene Erkenntnis VwGH 14.1.2000, 98/19/0121) und erforderte das entsprechende Vorbringen auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

19 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Jänner 2020

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