VwGH Ra 2020/01/0276

VwGHRa 2020/01/027629.9.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der R M in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert‑Sattler‑Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Juli 2020, Zl. 405‑11/194/1/9‑2020, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §10 Abs3
StbG 1985 §10a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010276.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag der Revisionswerberin, einer russischen Staatsangehörigen, vom 3. Jänner 2018 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen Nichtvorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie Fehlens des Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision wendet sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst gegen das vom Verwaltungsgericht verneinte Vorliegen eines Nachweises nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 IntG.

6 Das Verwaltungsgericht gründete die Abweisung des Verleihungsantrags jedoch nicht nur auf den mangelnden Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 IntG, sondern ‑ wie in Rn. 1 dargelegt ‑ auch auf ein weiteres Verleihungshindernis, und zwar das Nichtvorliegen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG. Jedes der beiden Verleihungshindernisse ist geeignet, das angefochtene Erkenntnis zu tragen, weil sowohl jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernisse als auch dem Verleihungshindernis des Fehlens von Nachweisen nach § 10a StbG jeweils eine eigenständige Bedeutung ‑ ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse ‑ zukommt (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0237, Rn. 11, mwN).

7 Zum Nichtvorliegen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG moniert die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen lediglich, dass die „belangte Behörde ... die mögliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht entsprechend berücksichtigt“ habe, und „bei richtiger Abwägung und Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 7, iVm Abs. 5 und § 10a Abs. 1 Zi. 1 StbG iVm §7 Abs.2 Zi.2 IntG ... zu dem Schluss kommen [hätte] müssen, der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen“.

8 Die Revision vermag mit diesem pauschalen Vorbringen zum Verleihungshindernis des Nichtvorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nicht konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. dazu für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431-0433, mwN).

9 Soweit die Revision mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen Verfahrensmängel geltend macht, hat sie es überdies unterlassen, deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, mwN).

10 Die Revision zeigt somit zu dem allein tragfähigen Verleihungshindernis keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf, weshalb die Revision - ohne Bedachtnahme auf das Zulässigkeitsvorbringen zum anderen Verleihungshindernis - unzulässig ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/01/0455, Rn. 7, mwN; sowie in Bezug auf die Bejahung mehrerer Verleihungshindernisse nach dem StbG VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0237, Rn. 11).

11 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2021

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