Normen
AsylG 2005 §11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200549.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 6. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 24. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 17. Juli 2019 - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2019, E 3251/2019-7, ablehnte und sie über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 5. November 2019, E 3251/2019-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Zunächst bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dem BVwG sei ein Begründungsmangel vorzuwerfen, weil es eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers - vor allem hinsichtlich der psychischen Erkrankung, des bestehenden Analphabetismus, der fehlenden Schulbildung und Berufserfahrung - unterlassen habe. 10 Hinsichtlich des zur Revisionszulässigkeit ins Treffen geführten Vorbringens fehlender Schulbildung und Berufserfahrung lässt die Revision unberücksichtigt, dass das BVwG auch Kursbesuche in Österreich - insbesondere betreffend den Beruf des Metalltechnikers - festgestellt hat, sowie dass der Revisionswerber ein Jahr lang die Koranschule besucht und danach auf eigenen Wunsch im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie gearbeitet habe. Insofern entfernt sich das Vorbringen zur Revisionszulässigkeit vom festgestellten Sachverhalt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0056; 16.10.2019, Ra 2019/14/0487, jeweils mwN).
11 Entgegen dem Vorbringen in der Revision bezog das BVwG in seinen Erwägungen unter anderem auch die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR-Richtlinien) mit ein. 12 Das BVwG kam nach Durchführung einer Verhandlung zu dem Ergebnis, dass insgesamt - insbesondere unter Berücksichtigung der grundsätzlich unveränderten Länderberichte sowie der Erwägungen in den Schlussfolgerungen der UNHCR-Richtlinien und dem EASO-Länderleitfaden zu Afghanistan von Juni 2018 - von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif auszugehen sei. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Revisionswerber in eine ausweglose oder - in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse -, in eine lebensbedrohende Situation gerate. Auch die Tatsache der - behandelbaren und sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich nachteilig auswirkenden - psychischen Erkrankungen könnte in Anbetracht der Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0398, mwN). 14 Dies zeigt die Revision, die in diesem Zusammenhang nur einen einzelnen Aspekt der auf einer gesamthaften Betrachtung beruhenden Beweiswürdigung anspricht, nicht auf.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2019
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