Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200003.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 5. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. Mai 2017 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21. Oktober 2018 als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Der Revisionswerber erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. November 2018, E 4572/2018-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof ua. aus, das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des Revisionswerbers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Dem BVwG könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
5 Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/20/0421, mwN).
10 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausführt, dass Homosexuelle in Nigeria verfolgt werden würden, übersieht er, dass das BVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung -
die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Darüber hinaus ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0369, mwN). Die Ausführungen in der Revision zeigen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde.
11 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG aus, es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Revisionswerber im Falle der Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Revisionswerber sei volljährig, erwerbsfähig, habe ein Universitätsstudium im Bereich Landwirtschaft absolviert und verfüge über Berufserfahrung. Außerdem bestehe in Nigeria allgemein derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
12 Dass die Beurteilung des BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde, vermag der Revisionswerber nicht darzutun (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0177 bis 0179).
13 Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0108, mwN). Dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber vorgebrachten Umstände - unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2019
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