Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190566.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 27. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass im Irak Krieg sei. Er habe als Maler für große Firmen, u.a. für die Regierung und Amtshäuser, gearbeitet. Er sei von Terrorgruppen, die zum „IS“ gehörten, bedroht worden. Es gebe vor allem in Mossul keine Sicherheit mehr; er sei ein Sunnit und die Armee bestehe aus Schiiten.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Nach Erhebung einer fristgerechten Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Begründend führte das BVwG aus, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ergebe sich im Falle der Rückkehr in den Irak aus den Länderberichten keine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen.
4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung seien nicht erfüllt. Das BVwG habe zur Beurteilung der Sicherheitslage im Irak nahezu ausschließlich Länderberichte herangezogen, welche erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommen seien. Zudem habe das BVwG eine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung eines Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA‑VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
8 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/19/0501, mwN).
9 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
Wie die Revision zutreffend ausführt, hat das BVwG eine Aktualisierung der Länderberichte vorgenommen und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das BVwG hat diese Berichte zwar dem Revisionswerber zur Stellungnahme übermittelt, es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, grundsätzlich die Durchführung einer Verhandlung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0489, mwN). Des Weiteren hat das BVwG eigene beweiswürdigende Erwägungen getroffen und sich daher nicht lediglich den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen.
10 Demnach lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vor. Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des ‑ wie hier gegeben ‑ Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0138, mwN).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juni 2020
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