VwGH Ra 2018/19/0489

VwGHRa 2018/19/048925.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des T I, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Elisabethstraße 50 b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2018, Zl. L518 2195207- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190489.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und stellte am 6. Februar 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führte der Revisionswerber an, er leide seit seiner Geburt an Kinderlähmung (Cerebralparese). In Georgien hätten keine Behandlungsmöglichkeiten für ihn bestanden und habe er sich dort die Behandlungskosten nicht finanzieren können. Sie hätten in Armut gelebt, er selbst sei nicht arbeitsfähig gewesen. Weitere Fluchtgründe machte der Revisionswerber nicht geltend. 2 Mit Bescheid vom 12. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Zudem sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aberkannt werde. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gegenüber dem Revisionswerber wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Das BFA stellte unter anderem fest, dass der Revisionswerber seit seiner Geburt an Kinderlähmung leide. Nicht festgestellt werden könne hingegen, dass der Revisionsweber nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die medizinische Versorgung sei für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung gesichert. 3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er auch die Durchführung einer Verhandlung beantragte. Das BFA habe ihre Feststellungen zur Situation in Georgien auf veraltete und zu allgemein gehaltene Länderberichte gestützt. Sie würden sich nicht mit der individuellen Situation des Revisionswerbers befassen und auf Entwicklungsstörungen eingehen. Darüber hinaus habe sich die Behörde überhaupt nicht mit dem tatsächlichen Zugang zur Behandlung im Heimatland beschäftigt und sich mit den Konsequenzen einer Nichtbehandlung auseinandergesetzt. Der Revisionswerber habe vorgebracht, dass ihm aufgrund der Erschöpfung der finanziellen Ressourcen der Familie der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht (mehr) offenstehe. Auch in der Einvernahme sei ersichtlich gewesen, dass er erhebliche Kommunikationsprobleme habe. Der Behörde hätte auffallen müssen, dass der Revisionswerber große Schwierigkeiten mit der Kommunikation, Konzentration und Erinnerung habe. Das BFA hätte Zweifel an der Handlungsfähigkeit des Revisionswerbers haben und einen psychischen Gutachter bestellen müssen. Zudem habe das BFA die Erlassung eines Einreiseverbotes lediglich auf generalpräventive Gründe gestützt. 4 Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 wurden dem Revisionswerber Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 13. Februar 2017 und 22. Juni 2017 zum georgischen Gesundheitssystem, insbesondere zu Behandlungsmöglichkeiten für Cerebralparese zur Kenntnis gebracht. Zudem wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Behandlung einer Cerebralparese in Georgien notorisch sei.

5 Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2018 äußerte sich der Revisionswerber zu dieser Beweisaufnahme und führte zusammengefasst aus, dass die Familie ihn aufgrund der mangelnden Finanzierbarkeit der medizinischen Versorgung weggeschickt habe. Er habe aufgrund seiner Erkrankung nicht zum Familieneinkommen beitragen können. Aus den übermittelten Länderberichten gehe hervor, dass eine Behandlung der Krankheit des Revisionswerbers zwar möglich sei, allerdings nur die Kosten für sieben Behandlungen pro Jahr vom Staat übernommen würden. Dies sei für eine nachhaltige Behandlung von Cerebralparese eine viel zu geringe Anzahl. In Georgien drohe ihm die Obdachlosigkeit. Auf Grund seiner Einschränkung sei ihm eine Beschäftigung nicht möglich, sodass der Zugang zur Behandlung für den Revisionswerber de facto nicht möglich sei. Die Anfragebeantwortung spreche zudem hauptsächlich von erkrankten Kindern. Beim Revisionswerber handle es sich um einen erwachsenen Mann, der nicht auf staatliche Unterstützung zählen könne.

6 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Eine Verhandlung führte es gestützt darauf, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von der Verhandlung gegeben gewesen seien, nicht durch. Auf das Wesentlichste zusammengefasst führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber an Gesundheitsschädigungen leide, welche weder in Österreich, noch in Georgien reparabel seien. Eine Überstellung nach Georgien könne zwar zu einer Minderung der Lebensqualität führen und eine Wiederherstellung der psychischen sowie physischen Gesundheit erschweren bzw. verzögern, womit jedoch noch nicht gesagt sei, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Das BFA habe zutreffend ausgeführt, dass die Krankheit des Revisionswerbers in Georgien behandelbar und auch der Zugang zur Behandlung gewährleistet sei. Dem Revisionswerber seien Anfragebeantwortungen vom 13. Februar 2017 und 22. Juni 2017 bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten von Cerebralparese in Georgien sowie der Bereitstellung von Hilfsmitteln (Rollstuhl) und deren Kosten übermittelt worden.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom BVwG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

 

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem darauf, dass das BVwG zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei vom BFA nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben worden. Es fehlten insbesondere Erhebungen über die Situation des Revisionswerbers im Falle seiner Rückkehr. Zudem habe das BVwG die Beweiswürdigung des BFA in Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Revisionswerbers um tragende Erwägungen ergänzt. In der Beschwerde sei überdies ein über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender und auch entgegenstehender Inhalt vorgebracht worden.

10 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

11 Gemäß dem für die hier vorzunehmende Beurteilung allein maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG, auf den sich auch das Verwaltungsgericht berufen hat, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, grundsätzlich die Durchführung einer Verhandlung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0302 und 2.8.2018, Ra 2018/19/0136, mwN). Dies gilt auch im Fall weiterer ergänzender Erhebungen (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0010).

14 Im gegenständlichen Fall erkannte das BVwG selbst - nachdem der Revisionswerber in der Beschwerde die fehlende Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Revisionswerbers und dem tatsächlichen Zugang zu Behandlung auf substantiierte Weise gerügt hatte - die Notwendigkeit, die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien unter Heranziehung neuer Beweismittel zu Behandlungsmöglichkeiten von Cerebralparese in Georgien und deren Zugang zu aktualisieren. 15 Hinzu tritt, dass sich das BVwG zwar grundsätzlich der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen hat, diese aber um wesentliche Argumente ergänzte. Insbesondere setzte sich das BVwG eingehend mit dem in der Beschwerde formulierten Einwand, die Behörde hätte aufgrund der erheblichen Kommunikationsprobleme des Revisionswerbers Zweifel an der Handlungsfähigkeit des Revisionswerbers haben müssen, auseinander. Sohin wurden zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien sowohl die Feststellungen als auch die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt.

16 Auch eine solche ergänzende Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 19.4.2018, Ra 2017/20/0363; 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, jeweils mwN).

17 Bereits vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass das BVwG von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen hätte können, weshalb die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorlagen. Daran kann nach der oben angeführten ständigen Rechtsprechung auch die vom BVwG vorgenommene Einräumung von Parteiengehör auf schriftlichem Wege nichts ändern. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0459 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses nicht zu der oben dargestellten maßgeblichen Rechtslage ergangen ist (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0080).

18 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, mwN).

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen hätte eingegangen werden müssen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2019

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