Normen
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190431.L00
Spruch:
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein sudanesischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Juli 2014 nach legaler Einreise mit einem Visum einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 3. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. erster Satz), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. zweiter Satz), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt III. dritter Satz), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt III. vierter Satz).
3 Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab.
4 Mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ra 2017/20/0211, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5 Der Verwaltungsgerichtshof führte darin begründend aus, das BVwG habe es unterlassen festzustellen, ob der Revisionswerber den Wehrdienst im Sudan (teilweise) abgeleistet habe oder nicht. Es habe sich auch nicht mit den vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben zur Bestätigung seines Fluchtvorbringens, insbesondere der behaupteten Desertion, auseinandergesetzt. Auch stünden die Feststellungen des BVwG betreffend die Haftbedingungen im Sudan, wonach menschenunwürdige Zustände bestünden, die zum Tod von Häftlingen führten, im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung, dass ein gewisser Mindeststandard bei den Haftbedingungen gewahrt sei. Dies stelle einen relevanten Begründungsmangel dar.
6 Im fortgesetzten Verfahren wies das BVwG mit Erkenntnis vom 13. Juli 2018 die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich ab.
7 Mit Erkenntnis vom 27. November 2018, Ra 2018/14/0050, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil sich das BVwG über die bindenden Ausführungen im Vorerkenntnis Ra 2017/20/0211 hinweggesetzt habe. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in den Rn. 12 und 13 aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass der Revisionswerber jedenfalls vom 16. Mai 2013 bis zum 16. August 2013 als Arzt Wehrdienst geleistet hat. Auch der Revisionswerber hat im bisherigen Verfahren stets den 16. Mai 2013 als Beginn seines Wehrdienstes angegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht hingegen beweiswürdigend davon aus, es sei den vorgelegten Schreiben nicht zu entnehmen, wann der Revisionswerber seinen Wehrdienst begonnen habe. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob das Bundesverwaltungsgericht das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, er habe am 29. Mai 2014 [gemeint: 29. April 2014] ‑ also vor Ablauf des einjährigen Wehrdienstes ‑ den Sudan verlassen, als glaubwürdig erachtet oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar auf Grund von Widersprüchen im Vorbringen des Revisionswerbers festgestellt, dieser habe seinen Wehrdienst im Sudan nicht aus Gewissensgründen verweigert und sei auch nicht von der Armee des Sudan desertiert. Damit hat es das Bundesverwaltungsgericht aber neuerlich unterlassen festzustellen, ob bzw. in welchem Zeitraum der Revisionswerber seinen Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht, obwohl ihm solche Feststellungen durch das Vorerkenntnis Ra 2017/20/0211 ausdrücklich aufgetragen worden sind.
Sollte sich das Vorbringen des Revisionswerbers als glaubhaft erweisen, wird sich das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung damit auseinanderzusetzen haben, welche Konsequenzen eine ‑ fallbezogen bloß einen geringen Zeitraum betreffende ‑ nicht vollständige Ableistung des Wehrdienstes nach sich zieht. Der Revisionswerber hat insoweit vorgebracht, dass Wehrdienstverweigerung mit Gefängnisstrafe geahndet würde, die Haftbedingungen unmenschlich seien, die sudanesische Armee Kriegsverbrechen verübe, Deserteure unmenschliche Behandlung und Folter riskierten und zur Bestrafung in Kriegsgebiete geschickt würden; überdies habe er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert.“
8 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 3. November 2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und des ersten Satzes des Spruchpunktes III. ‑ also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ‑ als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Hinsichtlich des zweiten, dritten und vierten Satzes des Spruchpunktes III. dieses Bescheides ‑ also hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Sudan und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ‑ gab das BVwG der Beschwerde statt, behob diese Teile des Spruchpunktes, erklärte eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten (Spruchpunkt A.I.). Unter einem sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
9 Das BVwG stellte ‑ soweit hier maßgeblich ‑ fest, der Revisionswerber habe den Wehrdienst im Sudan nicht aus Gewissensgründen verweigert und sei auch nicht von der Armee des Sudan desertiert. Er habe seinen Wehrdienst bei den sudanesischen Streitkräften zur Gänze abgeleistet. Auf Grund eines Gesetzes aus dem Jahr 1992 bestehe für Männer eine einjährige Dienstpflicht bei den Streitkräften oder der Polizei.
10 Beweiswürdigend führte das BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aus, die Feststellung, dass dieser seinen Wehrdienst zur Gänze abgeleistet und nicht vorzeitig abgebrochen habe, ergebe sich auf Grund einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters vom Revisionswerber in drei mündlichen Verhandlungen.
11 Die vom Revisionswerber vorgelegten Dokumente bestätigten lediglich, dass er im Zeitraum vom 16. Mai 2013 bis 16. August 2013 im Bataillon für Unterstützung und medizinische Notfälle tätig gewesen sei. Diesen Dokumenten sei nicht zu entnehmen, wann der Revisionswerber seinen Militärdienst begonnen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Revisionswerber in einer „Bestätigung“ (gemeint wohl die „Mitarbeiterbestätigung“ des Verteidigungsministeriums vom 12. September 2013) attestiert werde, er sei in der Ausübung seiner Tätigkeit verantwortungsvoll gewesen, obwohl sich die (vom Revisionswerber im Rahmen seines Fluchtvorbringens behauptete) Befehlsverweigerung genau in dem Zeitraum zugetragen haben soll. Die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse, wonach ihn ein befreundeter Kameramann im April 2014 gewarnt habe, dass seine Einheit wieder in ein Kriegsgebiet verlegt werden solle, sei vage und detailarm gewesen und wirke konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerber auf Grund eines einzigen Telefonanrufes die Flucht ergreife, nachdem er zuvor seinen Aufgaben als Rekrut pflichtbewusst nachgekommen sei. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass der Revisionswerber kurz vor der Beendigung seines Wehrdienstes gestanden sein soll, weder nachvollziehbar noch plausibel. Vielmehr sei (aus näher dargelegten Gründen) davon auszugehen, dass der Revisionswerber seinen Herkunftsstaat ausschließlich zum Zweck der Absolvierung eines Masterstudiums in Österreich verlassen habe.
12 Da er seinen Wehrdienst im Sudan nicht aus Gewissensgründen verweigert habe und nicht von der Armee des Sudan desertiert sei, sondern im Gegenteil seinen Wehrdienst zur Gänze abgeleistet habe, sodass ihm dort keine Haftstrafe drohe, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen.
13 Rechtlich folgerte das BVwG, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in den Sudan eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK drohe.
14 Gegen dieses Erkenntnis ‑ erkennbar nur gegen dessen Spruchpunkt A.I., insoweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde ‑ richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das BVwG habe es unterlassen, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in den Vorerkenntnissen entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das BVwG habe auch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es sich nicht mit vom Revisionswerber vorgelegten Dokumenten betreffend die (nicht vollständige) Ableistung seines Wehrdienstes im Sudan auseinandergesetzt habe.
17 Die Revision ist im Sinn dieses Vorbringens zulässig und auch begründet.
18 Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. das Vorerkenntnis VwGH Ra 2018/14/0050, mwN).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221, mwN).
20 Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0686, mwN).
21 Vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber im Laufe des Verfahrens durchgehend vorgebracht hat, er habe seinen Wehrdienst im Sudan am 16. Mai 2013 angetreten, den Sudan aber bereits am 29. April 2014 verlassen. Er habe demnach seinen einjährigen Wehrdienst nicht zur Gänze abgeleistet, weswegen er im Sudan als Deserteur betrachtet würde.
22 Das BVwG hat zwar, in Entsprechung des hg. Erkenntnisses Ra 2018/14/0050, festgestellt, der Revisionswerber habe seinen Wehrdienst im Sudan „zur Gänze abgeleistet“. Das angefochtene Erkenntnis lässt jedoch neuerlich nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe den Sudan bereits am 29. April 2014 ‑ somit vor dem behaupteten Ablauf seines einjährigen Wehrdienstes ‑ verlassen, für glaubwürdig erachtet. Dabei hat es das BVwG auch unterlassen, sich mit dem in der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2018 enthaltenen Vorbringen, aus dem Visumsakt des Revisionswerbers ergebe sich, dass er bereits am 5. Mai 2014 ‑ somit ebenfalls vor dem behaupteten Ablauf seines einjährigen Wehrdienstes ‑ bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Visumsantrag gestellt habe, auseinanderzusetzen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als sich eine entsprechende Bestätigung dieser Botschaft vom 12. Mai 2015 über die Einbringung eines Visumsantrags zu dem vom Revisionswerber behaupteten Zeitpunkt im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet.
23 Hinsichtlich des Beginns des Wehrdienstes führt das BVwG beweiswürdigend aus, „die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente“ bestätigten lediglich, dass er im Zeitraum vom 16. Mai 2013 bis zum 16. August 2013 in einer bestimmten Organisation der sudanesischen Streitkräfte tätig gewesen sei. Das angefochtene Erkenntnis lässt aber nicht erkennen, ob sich das BVwG beweiswürdigend auch mit dem vom Revisionswerber vorgelegten „Certificate of Full Registration“ auseinandergesetzt hat, aus welchem sich nach dem Vorbringen des Revisionswerbers ergebe, dass er im Anschluss an sein abgeschlossenes Medizinstudium seine „Famulatur“ am 15. Mai 2013 beendet und (erst) am nächsten Tag seinen Wehrdienst angetreten habe. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BVwG im Zusammenhang mit dem behaupteten Beginn des Wehrdienstes auch mit der ‑ bereits mit der Beschwerdeergänzung vom 16. Februar 2018 und mit der gegenständlichen Revision nunmehr in Übersetzung vorgelegten ‑ Bestätigung der Personalabteilung des Ministeriums für nationale Verteidigung vom 28. Mai 2013 auseinanderzusetzen haben, wonach der Revisionswerber seine „Arbeit bei uns“ am 16. Mai 2013 angetreten habe.
24 Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG demnach unter Einbeziehung aller vom Revisionswerber im bisherigen Verfahren vorgelegten Dokumente insbesondere darlegen müssen, ob es ‑ vor dem Hintergrund der festgestellten Dauer des Wehrdienstes im Sudan von einem Jahr ‑ den behaupteten Antritt des Wehrdienstes durch den Revisionswerber am 16. Mai 2013 und das behauptete Verlassen des Sudans vor dem 16. Mai 2014 für glaubwürdig erachtet. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung im Sudan wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Vorerkenntnis Ra 2018/14/0050, insb. Rn. 11 und 13, verwiesen.
25 Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. März 2021
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