Normen
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180542.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 29. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, sein Vater habe nach dem Tod seiner Mutter eine andere Frau geheiratet, welche ihn schlecht behandelt habe. Zudem würde er wegen seines Abfalls vom Islam in Afghanistan verfolgt werden.
2 Mit Bescheid vom 29. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). 3 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Revisionswerbers - das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein.
4 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe während der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden sei. Daher sei das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen. 5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 12. November 2019 wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. als unbegründet ab, wies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. mit einer näher genannten Maßgabe ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber könne wegen einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht in seine Herkunftsprovinz Kunduz zurückkehren. Jedoch stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat offen. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen überwögen.
7 Die nun vorliegende außerordentliche Revision wendet sich explizit gegen das oben genannte Erkenntnis des BVwG und bringt zur Rechtzeitigkeit vor, dem Revisionswerber sei für die Einbringung und Abfassung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12. November 2019, W217 2123264-1/10E, die Verfahrenshilfe bewilligt worden, dem bestellten Verfahrenshelfer sei der entsprechende Bestellungsbeschluss der zuständigen Rechtsanwaltskammer am 27. Jänner 2020 zugestellt worden. Zur Zulässigkeit bringt die Revision sodann vor, die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides sei unwirksam, als bei der Besprechung des Revisionswerbers mit seinem Rechtsvertreter kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Zudem habe die Richterin den Revisionswerber nicht über die prozessrechtlichen Folgen der Zurückziehung belehrt. Der Revisionswerber habe die Beschwerde bloß deshalb zurückgezogen, weil die Richterin ihm vermittelt habe, dass er ohnehin ein "Bleiberecht" zugesprochen bekomme. Außerdem habe das BVwG die vorgebrachte Konfessionslosigkeit bei der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt. Es fehle auch an Rechtsprechung, ob der Abfall vom Islam nur bei der Zuerkennung von Asyl oder auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu berücksichtigen sei. Weiters habe sich das BVwG bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf veraltete Länderberichte gestützt und zu Unrecht auf die Berufserfahrung des Revisionswerbers abgestellt. Zuletzt brachte der Revisionswerber vor, seine Stellung als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling sei bei der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Soweit die Revision vorbringt, die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29. Februar 2016 sei unwirksam, ist sie darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Verfahrenshilfe wurde, wie in der Revision selbst zu ihrer Rechtzeitigkeit ausgeführt, zur Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung vom 12. November 2019 gewährt. Somit ist das Vorbringen zur Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 28. Oktober 2019, welches zudem außerhalb der auch für eine Revision gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2019 geltenden sechswöchigen Revisionsfrist gemäß § 25 Abs. 1 VwGG erstattet wurde, in Bezug auf das gegenständliche Verfahren unbeachtlich. 13 Zur erforderlichen Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2020/18/0032, mwN).
14 Sofern der Revisionswerber vorbringt, seine Konfessionslosigkeit sei bei der Prüfung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass das BVwG festgestellt hat, der Revisionswerber sei sunnitisch-moslemischen Glaubens gewesen, wobei er den Islam seit drei Jahren nicht mehr praktiziere. Mit dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen in der Revision, wonach der Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, der Apostasie beschuldigt zu werden, vermag er nicht darzulegen, dass ihm die Verletzung einer nach Art. 2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den mit Asylverfahren befassten Behörden und Gerichten zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hatte auch das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0043, mwN).
16 Wenn der Revisionswerber vorbringt, das BVwG habe dem angefochtenen Erkenntnis veraltete Länderberichte zugrunde gelegt, ist auszuführen, dass das Erkenntnis am 12. November 2019 abgefertigt wurde. Es war für das BVwG daher nicht möglich, das am darauffolgenden Tag erschienene Länderinformationsblatt zu berücksichtigen. Dass das BVwG seinen Länderfeststellungen ein veraltetes Länderinformationsblatt zugrunde gelegt hätte, ist somit im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
17 Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, berücksichtigte das BVwG die EASO-Guidelines von Juni 2019 wie auch die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018. Zu den persönlichen Umständen des Revisionswerbers führte das BVwG aus, er sei ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau spreche, den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe und daher mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Der Revisionswerber habe zwar noch nie in Mazar-e Sharif oder Herat gelebt, jedoch könne er sich Ortskenntnisse aneignen und mit finanzieller Unterstützung seiner Familie rechnen bzw. könne er Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Sohin sei nicht zu erkennen, dass der Revisionswerber über besondere individuelle Gefährdungsfaktoren verfüge. Daher werde er in der Lage sein, nach allfälligen Schwierigkeiten in einer dieser Städte Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen. Auch wenn der Revisionswerber in Afghanistan keine Schule besucht habe und nur über Berufserfahrung als Hirte verfüge, habe er in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht und sich ehrenamtlich betätigt.
18 Da weder EASO noch UNHCR von der Notwendigkeit eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif oder Herat für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen, begegnet die Einschätzung vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung keinen Bedenken (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0278, mwN).
19 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446, mwN).
20 Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, mwN).
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/18/0032, mwN).
22 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2019/18/0523, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 16.1.2020, Ra 2019/20/0606, mwN). 23 Die in der Revision in Hinblick auf die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Einreise bzw. im Zeitpunkt der Begründung des Privatlebens angeführten Argumente relativieren sich schon deshalb, weil der Revisionswerber bereits vor Erlassung des Bescheides vom 29. Februar 2016 am 1. Jänner 2016 volljährig wurde. Dem Umstand, dass in Bezug auf Minderjährige das Bewusstsein um den unsicheren Aufenthalt im Rahmen einer Gesamtabwägung weniger Gewicht beizumessen ist, kommt somit nur für jenen Zeitraum zum Tragen, in dem der Revisionswerber noch nicht volljährig war. Zum anderen wird mit diesem Vorbringen nicht dargetan, dass die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Gesamtabwägung im Ergebnis nicht den in der Rechtsprechung dargelegten Leitlinien entspräche (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, Rn. 22, mwN).
24 Das BVwG hat im Rahmen seiner Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände berücksichtigt, wobei es auch die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich in seine Abwägung einbezogen hat. Die Revision legt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht dar, dass diese Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre oder die Gewichtung dieser Umstände durch das BVwG nicht mit den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien in Einklang stünde.
25 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2020
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