VwGH Ra 2019/18/0418

VwGHRa 2019/18/041818.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des N S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2019, Zl. I416 2199354- 1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
FlKonv Art33 Abs2
StGB §107 Abs2
StGB §107b Abs1
StGB §107b Abs3 Z1
StGB §107b Abs3 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180418.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2011 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Ugandas, über seinen Antrag vom 28. Juli 2010, den er im Wesentlichen mit einer wegen seiner Homosexualität drohenden Verfolgung begründete, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2 Mit Urteil des Landesgerichts Krems vom 31. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 15 StGB sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter gemäß §§ 12 erster Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.

3 Der Status des Asylberechtigten wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Juni 2018 "gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005" (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Dem Revisionswerber wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Zudem erließ das BFA ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

5 Das BVwG schloss sich den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA an und hielt fest, dass der Revisionswerber nicht homosexuell sei. Auch seinem Vorbringen, wonach er bisexuell sei, wurde kein Glauben geschenkt. In seiner rechtlichen Beurteilung stützte sich das BVwG darauf, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl sowohl nach § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als auch nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorlägen. Der Revisionswerber sei nicht mehr homosexuell, weshalb ein Endigungsgrund vorliege. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr zu befürchten. Darüber hinaus habe er ein besonders schweres Verbrechen begangen, aufgrund dessen er rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe fortgesetzt Gewalt gegenüber insgesamt vier Personen ausgeübt, wobei es sich bei den Opfern um seine minderjährige Tochter und seine ehemaligen Lebensgefährtinnen gehandelt habe. Die Taten hätten sich über einen längeren Zeitraum, nämlich zwischen April 2014 und Juni 2017, ereignet. Die im Urteil des Landesgerichts Krems angeführten Milderungsgründe (die zum Großteil geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es einmal beim Versuch geblieben sei) seien in Anbetracht der Erschwerungsgründe (dem Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei Vergehen, dem langen Deliktszeitraum, dem brutalen Vorgehen und der psychischen Beeinträchtigung der Opfer) nicht geeignet, in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens zu verneinen. Die Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers ergebe sich insbesondere aufgrund der Vielzahl von Tathandlungen und dem länger andauernden Zeitraum sowie der massiven Brutalität der Taten. Der Revisionswerber befinde sich seit Oktober 2017 in Strafhaft. Erst ein längeres Wohlverhalten in Freiheit könne zu einer maßgeblichen Minderung beziehungsweise zu einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung führen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat bzw. an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen. Der Revisionswerber laufe überdies bei einer Rückkehr nach Uganda nicht Gefahr, einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Betreffend die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung verwies das BVwG auf die (auch in Anbetracht des Kontaktverbots zu seiner minderjährigen Tochter) zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfallende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK. Darüber hinaus gehe von ihm aus im angefochtenen Erkenntnis näher dargelegten Gründen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) dringend erforderlich mache.

6 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG unter Hinweis auf § 21 Abs. 7 BFA-VG. Es sei fallbezogen auch im Hinblick auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht erforderlich gewesen, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu gewinnen, weil selbst unter Berücksichtigung aller zu seinen Gunsten sprechenden Fakten bei Hinzutreten eines persönlichen Eindrucks kein günstigeres Ergebnis zu erzielen gewesen sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung zum "besonders schweren Verbrechen" ab. Der Revisionswerber sei gemäß § 107b Abs. 3 StGB zu der "in seinem Fall" höchstmöglichen Strafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ein Fall des § 107b Abs. 4 StGB habe nicht bestanden. Wenn schwere Verbrechensformen des Drogenhandels nicht zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausreichten, dann reiche dafür auch eine schwere Form der häuslichen Gewalt nicht aus. Es liege im Übrigen eine Verletzung der Verhandlungspflicht vor, weil in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden sei und es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handle. Eine nähere Begründung, weshalb im Revisionsfall keine andere Entscheidung hätte erfolgen können, sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Zudem sei der Antrag des Revisionswerbers, seine Ex-Lebensgefährtinnen einzuvernehmen, vom BVwG zu Unrecht abgelehnt worden. Hätte das BVwG diesem Beweisantrag entsprochen, hätte sich ergeben, dass der Revisionswerber tatsächlich auch mit Männern verkehrt habe. Er habe jedoch die Namen der Männer nicht genannt, weil er seine Partner habe schützen wollen.

8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genannte Ausschlussgrund herangezogen. 13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Insofern ist das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 15 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. nochmals VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).

16 Das BVwG hat eine konkrete fallbezogene Prüfung des vom Revisionswerber verübten Verbrechens, aufgrund dessen er zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, vorgenommen und insbesondere die im vorliegenden Fall relevanten Tatumstände, nämlich die massiven Formen von Gewalt, einschließlich schwerer Körperverletzungen, die Zahl der - zum Teil unmündigen - Opfer, die Brutalität der Taten, ihre Folgen für die Lebensführung der Opfer sowie den langen Tatzeitraum und die Vielzahl der Tatwiederholungen berücksichtigt und auch auf vom Landesgericht Krems herangezogene Milderungsgründe Bedacht genommen. Dass das BVwG bei der Beurteilung, wonach im Revisionsfall ein besonders schweres Verbrechen im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege, von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

17 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Revisionsfall die Aberkennung von Asyl nicht ausschließlich auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, sondern alternativ auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde, wobei die Revision - auch aus den unten stehenden Gründen - hinsichtlich des zuletzt genannten Aberkennungsgrundes keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft. 18 Die Revision rügt den Entfall der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Durchführung einer Verhandlung sei infolge der gegen den Revisionswerber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geboten gewesen. Der Revision ist insofern zuzustimmen, als bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (im Zusammenhang mit der Verhängung eines auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbots nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und abgebrochenen Besuchskontakten zu der minderjährigen Tochter siehe VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052).

19 Um einen solchen eindeutigen Fall hat es sich hier gehandelt. Zum einen stellt nämlich die über einen mehrjährigen Zeitraum fortgesetzte massive Gewalttätigkeit des Revisionswerbers gegenüber seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen und seiner minderjährigen Tochter eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar und rechtfertigt die vom BVwG angenommene Gefährdungsprognose. Zum anderen stand den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhängung des Einreiseverbots ein nur wenig ausgeprägtes Privat- und Familienleben des Revisionswerbers gegenüber, zumal er nicht bestreitet, dass aufgrund eines verhängten Kontaktverbots die Besuchskontakte zu seiner Tochter abgebrochen wurden. Der Einwand, es wäre schon aufgrund der gegen den Revisionswerber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, trifft daher nicht zu. 20 Im Übrigen lässt die Revision nicht erkennen, aus welchem Grund die Einschätzung des BVwG, es lägen fallbezogen die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG vor, von den diesbezüglich in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien abweichen würde (siehe grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Insbesondere zeigt die Revision nicht auf, dass im Zusammenhang mit der Erstellung einer Gefährdungsprognose im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. auch hier zu eindeutigen Fällen VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522). 21 Auch mit dem Vorbringen, das BVwG habe zu Unrecht den Antrag auf Einvernahme seiner Ex-Lebensgefährtinnen abgelehnt, wird kein relevanter Verfahrensmangel dargelegt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber einen konkreten Antrag auf Einvernahme von namentlich genannten Zeugen vor dem BVwG nicht gestellt hat, sondern in seiner Beschwerde lediglich (und zwar erneut ohne weitere namentliche Präzisierung der für eine Einvernahme in Betracht zu ziehenden Personen und ohne Formulierung eines Antrages auf Einvernahme von Zeugen durch das BVwG) ausführte, er habe bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass "eine seiner Exfreundinnen bezeugen könne, dass er bisexuell ist, da es deswegen zu Beziehungsproblemen gekommen ist". Dass das Unterbleiben der in Rede stehenden Beweisaufnahme durch das BVwG in der vorliegenden Konstellation als krasse Fehlbeurteilung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich. Überdies verabsäumt es die Revision, zu konkretisieren, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre. 22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2019

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