VwGH Ra 2019/17/0091

VwGHRa 2019/17/00919.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M F in S, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaf t in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 19. Juni 2019, 405- 10/639/1/15-2019, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170091.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 22. August 2018 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit vier näher beschriebenen Glücksspielgeräten in einem näher bezeichneten Tatzeitraum schuldig erkannt; gemäß § 52 Abs. 2 GSpG wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 3.000,-- je Glücksspielgerät samt jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (I.), der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 2.400,-- verpflichtet (II.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (III.).

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche

Revision.

4 Die Revision erweist sich als unzulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zu deren Zulässigkeit neben der Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich vorgebracht, die "noch näher darzustellenden Verfahrensmängel" stellten im Sinne einer näher bezeichneten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Revisionsmodell bereits wiederholt ausgesprochen hat, vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0097; 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (z.B. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0340, mwN). 10 Damit wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

12 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 9. Oktober 2019

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