VwGH Ra 2019/14/0050

VwGHRa 2019/14/005028.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der A B in X, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2018, Zl. W224 2167840- 1/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140050.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 16. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 6. Juli 2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem erkannte ihr das BFA den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 6. Juli 2018.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Mit Beschluss vom 27. November 2018, E 3647/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst -

die vom BVwG fallbezogen vorgenommene Beweiswürdigung bekämpft. Zudem wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass das Erkenntnis eine konkrete Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten vermissen lasse. Weiters habe es das BVwG unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass der Revisionswerberin als Lehrerin im Staatsdienst und ehemaligem Mitglied der Baath Partei bei ihrer Rückkehr Geld- und Haftstrafen drohen würden und ihr schon als Zugehörige zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen asylrelevante Verfolgung drohe. Auch sei das Erkenntnis des BVwG im Hinblick auf die geltend gemachten Flucht- und Hinderungsgründe mangelhaft begründet, da aufgrund fehlender Feststellungen nicht nachvollziehbar sei, von welchem Sachverhalt das BVwG ausgehe.

9 Insoweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Das BVwG hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung umfassend mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt. Insbesondere hat es - entgegen den Behauptungen in der Revision - seine Beweiswürdigung nicht alleine darauf gestützt, dass die Revisionswerberin nicht schon in der Erstbefragung die Gründe ihrer Flucht konkret angegeben habe, sondern vielmehr eine Reihe von weiteren Unstimmigkeiten ins Treffen geführt.

10 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301, mwN). Eine solche Relevanz zeigt die vorliegende Revision nicht auf.

11 Die Revisionswerberin bringt auch vor, ihr würde bereits aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen" eine asylrelevante Verfolgung drohen. Das BVwG hat Feststellungen zu der Situation von Frauen in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens getroffen, denen die Revision nicht substantiiert entgegentrat. Es gelingt der Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die auf diesen Länderfeststellungen fußende rechtliche Beurteilung des BVwG, es drohe ihr in Syrien als alleinstehende Frau keine Verfolgung asylrelevanter Intensität, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde.

12 Insoweit die Revisionswerberin ganz allgemein moniert, das Erkenntnis des BVwG sei im Hinblick auf die geltend gemachten Flucht- und Hinderungsgründe mangelhaft begründet, weil aufgrund fehlender Feststellungen nicht nachvollziehbar sei, von welchem Sachverhalt das BVwG ausgehe, ist sie darauf zu verweisen, dass das BVwG ihr Fluchtvorbringen nach Durchführung einer umfassenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Länderberichte für nicht glaubwürdig befand.

13 Der Vollständigkeit halber wird - soweit die gegenständliche Revision in den Revisionsgründen teilweise lediglich auf das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung verweist - darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits betont hat, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind, andernfalls die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt anzusehen ist. Der Darstellung von Revisionsgründen wird auch nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0300, mwN).

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

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