VwGH Ra 2019/12/0048

VwGHRa 2019/12/004812.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019, W128 2108477-2/34E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §42 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120048.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 1. Februar 2016 wurde der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt. 2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19. Juni 2019 wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der Antrag wird wie folgt begründet:

"Der Revision (ist) gem. § 30 Abs. 2 V(w)GG aufschiebende Wirkung zu(zu)erkennen, da diesem Antrag nicht zwingend öffentlichem Interesse entgegenstehen (sic) und nach Abw(ä)gung aller berührten Interessen mit dem Vollzug bzw. mit der Berechnung des Ruhegenussanspruches des Revisionswerbers zu befürchten ist, dass dieser verpflichtet wird Rückzahlungen zu leisten(,) da (s)eitens der Versicherungsanstalt öffentlich() Bediensteter die pensionsrechtlichen Ansprüche ab 01.04.2016 berechnet werden und der Revisionswerber seine Bezüge bis dato fortbezahlt bekam. Es würde dies daher einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber bedeute()n, wenn ihm vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rückzahlung eines allfälligen Übergenusses aufgebürdet werden würde. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erscheint daher gerechtfertigt."

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Antragsteller - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 4.9.2015, Ra 2015/12/0033).

6 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

7 Im Falle der Berechtigung seiner Revision und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre der Antragsteller rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was sowohl eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug als auch einer bis dahin allenfalls bereits geltend gemachten Rückzahlung aufgrund der (derzeitig) rückwirkenden Ruhestandsversetzung zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden des Antragstellers durch den zwischenzeitigen Liquiditätsausfall ist für den Fall der Berechtigung seiner Revision daher nicht erkennbar (vgl. VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).

8 Hinsichtlich der - im Falle der Berechtigung der Revision - vorübergehenden Rückzahlung genügt der Antrag dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht.

9 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 12. August 2019

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