Normen
GdBedG OÖ 2001 §104 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
GdBedG OÖ 2001 §104 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Antragsteller erhobene Vorstellung gegen den im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A. vom 26. September 2013, mit welchem der Antragsteller amtswegig gemäß § 104 Abs. 1 Oö. GBG in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
In seinem mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Antragsteller aus, es liege auf der Hand, dass mit dem angefochtenen Bescheid Rechte des Antragstellers aberkannt oder gemindert würden. Der Vollzug des Bescheides wäre für den Antragsteller auch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Mit der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gehe eine Verminderung des Bezuges des Antragstellers einher, die nicht saniert werden könne. Der Antragsteller wäre dadurch auch seiner Vorrückung per 1. Juli 2015 "beraubt" und müsse den Verfall seines noch offenen Resturlaubes erleiden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da die Personalkosten des Antragstellers auf 46 Gemeinden aufgeteilt würden, wodurch sich die monatliche Kostenbelastung in Grenzen hielte. Nach der gebotenen Interessenabwägung würden die Nachteile für den Antragsteller aus seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand unverhältnismäßig schwerer wiegen, als das Interesse der Stadtgemeinde A. und der Verwaltungsgemeinschaft an der Durchsetzung seiner vorzeitigen Pensionierung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Davon auszugehend ist dem Antragsteller Folgendes zu entgegnen:
Im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre der Antragsteller rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht dem Antragsteller daher im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2010, Zl. AW 2010/12/0012).
Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Beschwerde - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht.
Soweit der Antragsteller den drohenden Verfall von Erholungsurlaub als Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anführt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Falle einer Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof Urlaub verfallen könnte, welcher bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte konsumiert werden können, läge darin kein unverhältnismäßiger Nachteil, zumal der Antragsteller in Ermangelung einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch keinen Dienst versehen müsste (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Juli 2012, Zl. AW 2012/12/0006, mwN).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 13. Jänner 2014
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