Normen
GdBedG Bgld 1971 §3;
LBDG Bgld 1997 §16a;
VwGG §30 Abs2;
GdBedG Bgld 1971 §3;
LBDG Bgld 1997 §16a;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 3 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 1971 in Verbindung mit § 16a des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 amtswegig mit Ablauf des 30. Juni 2012 in den Ruhestand versetzt.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde sein Ruhegenuss bemessen.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag wie folgt:
"Ich habe derzeit rund 30 Tage unverbrauchten Urlaub, die bei meiner amtswegigen Versetzung in den Ruhestand entfallen würden, abgesehen davon erleide ich durch meine Versetzung in den Ruhestand einen erheblichen Einkommensverlust, aufgrund dessen es mir nicht mehr möglich wäre, meine laufenden Verbindlichkeiten (auch Anwaltskosten im Zusammenhang mit den zahlreichen zwischen mir und der Gemeinde X laufenden Verfahren) nachzukommen, sodass ich mit Exekutionsführungen und möglicherweise sogar dem Verlust meines Einfamilienhauses durch Zwangsversteigerung rechnen müsste.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte darüber hinaus geklärt werden, ob die Annahme im angefochtenen Bescheid, dass die Weisung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.11.2005 eine bloß vorläufige sei (und die Gemeinde X selbst geplant habe, mir den vollen Aufgabenbereich als Amtsleiter des Gemeindeamts X nach Aufarbeitung der Aktenrückstände zuzuweisen) zutrifft."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer (Antragsteller) einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Soweit der Beschwerdeführer den drohenden Verfall von Erholungsurlaub als Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anführt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im Falle einer Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof Urlaub verfallen könnte, welcher bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte konsumiert werden können, so läge darin kein unverhältnismäßiger Nachteil, zumal der Antragsteller in Ermangelung einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch keinen Dienst versehen müsste (vgl. in diesem Sinne schon den hg. Beschluss vom 2. Juli 2003, Zl. AW 2003/12/0011).
Soweit der Beschwerdeführer aber den - im gedachten Fall einer erfolgreichen Beschwerde nur vorübergehenden - Entfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezüge ins Treffen führt, ist ihm entgegen zu halten, dass das oben wiedergegebene Antragsvorbringen dem Konkretisierungsgebot zum Nachweis des unverhältnismäßigen Vermögensnachteiles im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht genügt.
Die Möglichkeit der Klärung der im letzten Absatz des Antrages aufgeworfenen Frage begründet kein im Rahmen des § 30 Abs. 2 VwGG relevantes Interesse.
Aus diesen Erwägungen war der vorliegende Antrag abzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2012
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