VwGH Ra 2015/12/0033

VwGHRa 2015/12/00334.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15. Juni 2015, Zl. KLVwG- 2046/12/2014, betreffend Einstellung von Verwendungszulage, pauschalierter Aufwandsentschädigung und pauschalierter Mehrleistungszulage, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem zur hg. Zl. Ra 2015/12/0032 angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10. Juni 2015 wurde ein Antrag des Antragstellers, seine mit Weisung vom 7. Juli 2014 erfolgte Zuweisung zur Abteilung 10 der Kärntner Landesregierung für rechtswidrig zu erklären, als unbegründet abgewiesen.

Im Hinblick auf diese vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als rechtmäßig qualifizierte Personalmaßnahme stellte es mit dem hier zur hg. Zl. Ra 2015/12/0033 angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2015 in Erledigung einer Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. April 2014 von ihm bezogene Geldleistungen, nämlich Verwendungszulage, pauschalierte Aufwandsentschädigung sowie pauschalierte Mehrleistungszulage mit Ablauf des 31. Juli 2014 ein.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zur Begründung dieses Antrages führt der Antragsteller Folgendes aus:

"Bezugnehmend auf das gegenständliche Erkenntnis hat die Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 17.5.2015 mitgeteilt, dass ich die seit 1.8.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen in der Höhe von EUR 5.803,01 zurückzuzahlen habe und mir dieser Betrag ab dem Bezugsmonat August 2015 in Raten von meinen laufenden Monatsbezügen in Abzug gebracht wird. Ich habe in beiden Verfahren Revision an den Hohen Verwaltungsgerichtshof erhoben, sodass noch eine für mich günstigere Entscheidung möglich ist. In Anbetracht der beträchtlichen Höhe des von mir geforderten Betrages und meiner erhöhten finanziellen Verpflichtungen, insbesondere der Kreditrückzahlungen und zweier unterhaltspflichtiger Kinder, würde sich mein Monatsbezug drastisch reduzieren. Durch diese Abzüge erleide ich einen unverhältnismäßigen Nachteil, demgegenüber keine zwingenden öffentlichen Interessen an der sofortigen Einbeziehung bestehen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat ab Vorlage der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 122/2013, auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldleistung - wie sie hier behauptet wird - ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den - auch für die nunmehr geltende Rechtslage heranzuziehenden - Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A, sowie etwa den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/17/0016).

Im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind keine ziffernmäßigen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers enthalten. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 4. September 2015

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