Normen
B-VG §133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs1
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100064.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. März 2019 trug das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung eines konsenslos errichteten Gebäudes auf.
2 2. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter Punkt "4.) Revisionspunkte"
Folgendes vor:
"Das abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.03.2019, verletzt mich sowohl in meinen subjektiv öffentlichen Rechten auf ein gesetzmäßiges und ordnungsgemäßes Verfahren (vgl. ua. VwGH vom 05.05.2011, 2011/22/0093; 31.03.2019, 2009/06/0036, als auch auf mein subjektiv öffentliches Recht, auf Unversehrtheit meines Eigentumsrechtes und Sicherstellung des Bestandes des Mühlgebäudes (St.)."
3 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, mwN).
5 4. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend:
6 Mit der Behauptung der Verletzung eines Rechtes "auf ein gesetzmäßiges und ordnungsgemäßes Verfahren" wird lediglich der Aufhebungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG behauptet, nicht aber die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis (vgl. etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0238, 19.7.2011, 2011/02/0050, oder 15.12.2009, 2007/18/0647, jeweils mwN). Gegenteiliges ist im Übrigen auch den vom Revisionswerber zitierten hg. Beschlüssen vom 5. Mai 2011, 2011/22/0093, und vom 31. März 2009, 2009/06/0036, nicht zu entnehmen.
7 Zu der weiters geltend gemachten Verletzung des Revisionswerbers im Eigentumsrecht ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung - weil es sich hiebei um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt - nicht berufen ist (vgl. wiederum VwGH Ra 2016/10/0097 unter Hinweis auf VwGH 19.2.2014, Ro 2014/10/0023, mwN). Ein (pauschales) subjektiv-öffentliches Recht auf "Sicherstellung des Bestandes" eines bestimmten Gebäudes schließlich besteht nicht. 8 5. Da der Revisionswerber somit durch das angefochtene Erkenntnis in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
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