Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Juli 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 und § 63 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt"
Folgendes ausgeführt wird:
"Durch den Bescheid, den die belangte Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren gem. §§ 60, 63 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erließ, wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und eine gesetzesgemäße Entscheidung verletzt.
Es liegen insbesondere aktenwidrige Feststellungen der Berufungsbehörde vor, welche in weiterer Folge auch zu unrichtiger rechtlicher Beurteilung führen."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0192, mwN).
2. Mit dem obzitierten (I. 2.) Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur handelt es sich bei dem ins Treffen geführten "Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und eine gesetzesgemäße Entscheidung" sowie bei dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit von Feststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung lediglich um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2006/18/0044, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Dezember 2009
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