Normen
BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb
BauO Krnt 1996 §23 Abs3
BauRallg
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060256.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Villach Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 21. Dezember 2016 wurde der mitbeteiligten Partei (Bauwerber) die Abbruchbewilligung für ein näher beschriebenes Objekt und mit Spruchpunkt 2. die Baubewilligung „für das in [V.] auf Parz. Nr. A, B, C Bfl. und D, [KG S.] geplante Bauvorhaben“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Der Revisionswerber ist nach Ausweis der im Akt aufliegenden Einreichplanung Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. Jänner 2019, mit dem die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2016 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bauwerber habe mit Antrag vom 27. Mai 2014 um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Bauplatz, Grundstücke Nr. C Bfl., A, B, KG S., angesucht, wobei er mit 19. September 2014 eine Ergänzung mit der Erweiterung des Bauplatzes durch Einbeziehung des Grundstücks Nr. D vorgenommen habe. Die landwirtschaftliche Halle solle zur Unterstellung von Maschinen und Geräten (ohne Verbrennungsmotor) und Einlagerung von Stroh und Heu dienen. Es sei eine Bestätigung der Mutter des Bauwerbers vorgelegt worden, nach der dieser die Erlaubnis erhalte, auf den ihr gehörigen Parzellen Nr. C Bfl., A, B eine landwirtschaftliche Lagerhalle laut Einreichplan zu errichten. Das Bauprojekt liege im Widmungsgebiet „Grünland‑LFl“. Am 17. Mai 2015 habe eine mündliche Verhandlung (vor der Baubehörde erster Instanz) stattgefunden.
4 Nach Wiedergabe der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. M. vom 18. Februar 2015, dessen Gutachten vom 12. August 2016 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 9. Juni 2017 führte das Verwaltungsgericht (zu einem erhobenen Befangenheitsvorwurf) aus, Ing. M. habe den Revisionswerber und den Bauwerber erst im Zuge des Verfahrens kennengelernt. Er sei nicht Berater für den Bauwerber gewesen, sondern es sei am Betriebsplan der Landwirtschaftskammer Kärnten das Wort „Berater“ gedruckt. Ing. M. sei im Sachverständigen- und im Förderungsbereich tätig und habe, da bei den Einreichunterlagen „des Beschwerdeführers“ (gemeint wohl: des Bauwerbers) kein Betriebsplan vorhanden gewesen sei, einen Betriebsplan auf Basis der Angaben des Bauwerbers erarbeitet. Der Betriebsplan stelle eine wirtschaftliche Berechnung des Betriebes dar. Er habe den Bestand der Flächen zugrunde gelegt, wie er bestehe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe Ing. M. nochmals ausgeführt, dass bei der Stammliegenschaft „des Beschwerdeführers“ (richtig: des Bauwerbers) aufgrund der beengten Hofstelle eine Ausweitung nicht möglich sei. Er habe bei der Liegenschaft vlg. Mo. einen Ortsaugenschein gemacht und auch alle Manipulationsflächen berücksichtigt. Beim Betriebsplan spiele es keine Rolle, ob Eigen-, Fremd- oder Pachtflächen herangezogen würden. Der Amtssachverständige habe nach Berücksichtigung aller Umstände Art, Größe und Nutzung - insbesondere die Situierung der Lagerhalle - als existenzsichernd beurteilt. Derzeit habe der Bauwerber viele Maschinen im Freien abgestellt, was sich negativ auf die Lebensdauer der Maschinen auswirke. Im näheren Umfeld der Lagerhalle bei der Hoffläche vlg. W. befänden sich 17 ha Nutzfläche und könnten so entsprechende Heu‑ bzw. Strohballen schnell eingelagert werden. Der Bauwerber sei Vollerwerbslandwirt und es seien alle Kosten, auch die Pachtkosten, gutachterlich berücksichtigt worden.
5 In seinen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, der Bauwerber sei Vollerwerbslandwirt und bewirtschafte zwischenzeitig 174,09 ha, wobei das Gutachten von Ing. M. von 154,09 ha ausgegangen sei. 53,6 ha davon seien in seinem Eigentum. Aufgrund von Pachtverträgen mit der Mutter des Bauwerbers sei eine Pachtfläche über die Liegenschaften „EZ E“ im Ausmaß von 30,63 ha ebenfalls beinhaltet und es befänden sich dort auch die gegenständlichen Flächen für die Bebauung. Die Fläche von 154,09 ha, die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen für seine Berechnungen zugrunde gelegt worden sei, unterteile sich in 72,4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 81,10 ha Waldfläche und 0,49 ha Hof- und Wegefläche. Die Liegenschaft vlg. Mo. stehe im Eigentum des Bauwerbers und sei ca. fünf StrKm von der Liegenschaft vlg. W., auf der das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet werden solle, entfernt. Das Bauprojekt liege im Widmungsgebiet „Grünland‑ LFl“, Liegenschaft vlg. W. Die Betriebe würden seit 30 Jahren gemeinsam bewirtschaftet und genutzt.
6 Für die Errichtung eines Gebäudes der hier zu beurteilenden Art sei nicht nur die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) als Kriterium der Zulässigkeit des Bauvorhabens, sondern auch das Kriterium „spezifisch“ gefordert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land‑ und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe für die Annahme des land- und forstwirtschaftlichen Nutzen in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen, landwirtschaftlichen, d.h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigten. Unbestritten sei, dass „die beantragten Gebäude“ einem landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Partei dienten.
7 Nachdem der (gemeint wohl: landwirtschaftliche) Amtssachverständige glaubhaft dargelegt habe, dass im Bereich der Hofstelle vlg. Mo. die gewidmeten Flächen ebenfalls überbaut und im Übrigen als Weidefläche unbedingt notwendig seien und im Umfeld der Hoffläche vlg W. 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche lägen, Heu- und Strohballen dadurch schnell eingelagert werden könnten und es Sinn mache, saisonal benötigte Geräte, etwa Ballenwagen etc. von der Hofstelle entfernt abzustellen, weil im Hofverbund eine Beengtheit gegeben sei, habe der Amtssachverständige das Bauwerk als existenzsichernd bezeichnet. Es handle sich um einen wachsenden Betrieb und es sei die Größe der Halle angemessen. Dass der Sachverständige für sein Gutachten Berechnungen angestellt, einen Betriebsplan erstellt habe, gehöre zu seinen Aufgaben.
8 Das Beweisverfahren habe ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude erforderlich und spezifisch sei. Bei Anlegung eines strengen Maßstabes sei festgestellt worden, dass der vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden könne, also in Größe, Ausstattung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Dies sei vom Amtssachverständigen für das Landwirtschaftswesen klar und nachvollziehbar dargetan worden.
9 Ferner habe das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass eine Befangenheit des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht vorliege. Die Aussagen des Amtssachverständigen seien glaubhaft und nachvollziehbar gewesen. Er habe ausgeführt, dass er sowohl den Revisionswerber als auch den Bauwerber erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kennengelernt habe. Ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene sei nicht vorgelegt worden und es seien die vorliegenden Amtsgutachten fachlich begründet und schlüssig. Es sei kein Anschein der Befangenheit verifiziert worden. Die Parteien hätten die Möglichkeit, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene etwa durch Beibringung eines Privatgutachtens entgegen zu treten. Allein dadurch, dass das Ergebnis des Amtsgutachtens nicht den Erwartungen des Revisionswerbers entspreche, könne keine Befangenheit abgeleitet werden.
10 Die Prüfung der Einwendungen hinsichtlich Immissionsschutz durch Amtssachverständige habe ergeben, dass es zu keiner Verschlechterung für die Anrainerschaft komme. Die zu erwartenden Immissionen überstiegen das ortsübliche und widmungsübliche Ausmaß nicht und seien vom Revisionswerber hinzunehmen.
11 Zur Ausführung des Bauvorhabens auf Pachtgrund werde auf die umfangreiche Argumentation der belangten Behörde verwiesen. Die Kärntner Bauordnung 1996 (K‑BO 1996) gehe vom Grundsatz der Baufreiheit aus und der Verwaltungsgerichtshof habe daraus abgeleitet, dass mit Zustimmung des Eigentümers auch ein Dritter ein Bauvorhaben realisieren könne, soweit es mit dem Gesetz in Einklang stehe. Der Antragsteller und der Grundeigentümer könnten daher verschiedene Personen sein (wird näher ausgeführt). Nach der K‑BO 1996 ‑ unter Zugrundelegung des § 23 leg. cit. ‑ hätten Anrainer kein subjektiv‑öffentliches Recht hinsichtlich der Frage, ob der Bewilligungswerber Eigentümer des Baugrundstückes sei und ob der Eigentümer eines von der Bauführung betroffenen Grundstücks seine Zustimmung zum Bauansuchen erteilt habe. „Kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn“ seien die Unterlagen, die dem Bauansuchen beizufügen seien, zumal die Belege, die zur Verfolgung seiner Rechte benötigt worden seien, vorhanden gewesen seien.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie Kostenersatz.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 24.10.2022, Ra 2022/05/0087, mwN).
18 Einleitend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht erkennbar von einer Stellung des Revisionswerbers als Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a oder lit. b K-BO 1996 ausgegangen ist.
19 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung im landwirtschaftlichen Grünland sei nach geltender Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen und es sei das Erfordernis auf den Betrieb des Grundeigentümers abzustellen, wenn nicht ein entsprechend langzeitiges Pachtverhältnis oder ein sonstiges dauerhaftes Rechtsverhältnis gegeben sei. Der Bedarf des Pächters für Erfordernisse seines eigenen Betriebes könne nicht entscheidend sein. Es sei das grundlegende Problem zu lösen, dass ein Superädifikat oder Baurecht zur Wahrung des Eigentums des Errichters am Bauwerk einer Urkunde für die grundbücherliche Behandlung bedürfe, weil andernfalls das Bauwerk mit der Errichtung auf fremdem Grund diesem Grundeigentum zuwachse und der Errichter jedes weitere eigenständige Antragsrecht aus dem Baurecht verliere. Die vorliegende Zustimmungserklärung gelte nur für die gegenständliche baurechtliche Antragstellung. Ohne Klärung dieser Frage wäre eine Antragstellung unzulässig.
Weiters sei eine Befangenheit des Amtssachverständigen Ing. M. infolge Erarbeitung eines Gutachtens für die Bauführung im Grünland im Interesse des Bauwerbers gegeben, obgleich vom Bauwerber zur Rechtfertigung der Bauführung kein Betriebskonzept vorgelegt worden sei und keine Rechtfertigung der Antragstellung gegeben gewesen wäre. Der Amtssachverständige Ing. M. habe in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgegeben, die nicht ausreichend gewesen sei. Die nachfolgenden schriftlichen, vom Amtssachverständigen auf Eigenerhebungen fußenden Gutachten und Stellungnahmen stellten einen Ersatz des grundsätzlich vom Antragsteller zur Rechtfertigung der Bauführung vorzulegenden Betriebskonzeptes dar.
Es würden in diesem Gutachten des Amtssachverständigen die dargestellten Erfordernisse auch auf einen Bedarf des Betriebes der mitbeteiligten Partei abgestellt. Die Beurteilungen seien nicht allein auf den Betriebsbedarf der Bewirtschaftung der Flächen der Mutter des Bauwerbers ausgerichtet. Wenn ein Erfordernis für die Bewirtschaftung der Flächen der Mutter des Bauwerbers dargestellt werden könnte, so wäre das Bauwerk viel kleiner dimensioniert auszuführen und ergäben sich für den benachbarten Revisionswerber viel geringere Immissionsbelastungen und eine geringere Brandgefahr. Infolgedessen handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel und eine unzulässige Bauführung im Grünland. Dadurch sei das Nachbarrecht des Revisionswerbers auf Einhaltung der Raumplanung durch Missachtung einer objektiven Verfahrensführung verletzt.
Die Behörde habe nicht beachtet, dass die gutachterlichen Prüfungen des Amtssachverständigen Ing. M. über die Zulässigkeit der Bauführung auf dem Bauplatz F. „nur abzustellen war auf die Qualifikation des Baues auf dem antragsgegenständlichen Bauplatz und nicht auf das allgemeine Erfordernis für die entfernte Hofstelle [vlg. Mo. des Bauwerbers]“. Dadurch sei von dem Erfordernis der Objektivität und dem anzuwendenden strengen Maßstab abgewichen worden, wodurch der Grundsatz eines objektiven Prüfverfahrens verletzt worden sei.
Die Lösung dieser Fragen sei grundlegend erforderlich zur Lösung der Frage, inwieweit die Zulässigkeit der Bauführung im Grünland gemäß § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K‑GplG 1995) seitens des Bauwerbers durch Vorlage eines Gutachtens zu begründen sei oder die Erstellung des Betriebskonzeptes von Amts wegen durch die Behörde zu erfolgen habe und inwieweit der Amtssachverständige ‑ für den Fall der amtswegigen Gutachtenserstellung ‑ eigenständig Erhebungen durch Einsicht in die Unterlagen der Betriebsführung der mitbeteiligten Partei vornehmen könne, ohne „die Überprüfungspflichten im Verfahren des Revisionswerbers“ zu verletzen.
Der Revisionswerber sei in dem Recht auf Prüfung durch die Behörde, auf welche Dauer ein zeitlich befristetes Baurecht erteilt sei und sohin das Bauwerk eigenständig auf fremdem Grund bestehen dürfe, verletzt. Dabei bestehe das Recht des Revisionswerbers, dass seitens der Behörde die Möglichkeit der Bauerrichtung auf der Hofstelle Mo. des Bauwerbers geprüft werde, um eine Bauführung im Sinne eines Superädifikates auf Fremdgrund in der Nachbarschaft des Revisionswerbers zu vermeiden. Der gegebene Vorgang widerspreche dem Erfordernis einer strengen Prüfung des Hallenbedarfes an Hand einer Analyse.
Die Behörde habe „im Erfordernisrahmen des § 10 K. Baugesetz“ keine Prüfung der Zulässigkeit der Bauführung auf Fremdgrund vorgenommen.
Der Revisionswerber werde durch die mangelnde objektive Prüfung der Wirkungen der Bauführung, so auch von Immissionsprüfungen hinsichtlich Staubentwicklung, des Lärms, des Abflusses der Oberflächenwässer sowie einer bisher nicht bestehenden Brandgefahr in seinen Rechten als Nachbar beeinträchtigt. „Wenn kein Antragsrecht nachgewiesen werden kann“ und kein rechtmäßiges Betriebskonzept bestehe, dürfe die Behörde keine Bewilligung erteilen.
20 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen ‑ auch unter Bezugnahme auf § 10 K‑BO 1996 ‑ gegen eine „Bauführung auf Fremdgrund“ wendet und damit erkennbar auf die in § 10 Abs. 1 lit. b K‑BO 1996 geregelte Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben abzielt, ist auszuführen, dass ‑ abgesehen davon, dass im Zulässigkeitsvorbringen selbst eingeräumt wird, es läge eine Zustimmungserklärung zur „gegenständlichen Antragstellung“ vor ‑ dem Anrainer nach der K‑BO 1996 kein Recht im Hinblick auf die Frage zukommt, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt, zumal diese Bestimmung eindeutig nicht dem Schutz der Anrainer dient (vgl. die bei Hauer, der Nachbar im Baurecht6, 444, zum fehlenden Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Berechtigung zur Stellung des Bauansuchens zitierte hg. Rechtsprechung; vgl. ferner zur Tiroler Bauordnung 2001 VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, mwN).
21 Mit den theoretischen Ausführungen zu zivilrechtlichen und grundbuchsrechtlichen Thematiken hinsichtlich des Eigentums an einem zu errichtenden Bauwerk wird keine konkrete Rechtsfrage formuliert.
22 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen gegen die Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. dazu, dass der Nachbar gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K‑BO 1996 jedenfalls ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung hat VwGH 21.3.2014, 2012/06/0213, mwN) wendet, ist Folgendes auszuführen:
23 Die Frage, ob ein Bauvorhaben (hier: eine landwirtschaftliche Lagerhalle) im Sinne des § 5 Abs. 5 K‑GplG 1995 als erforderlich und spezifisch angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten (die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass eine Erforderlichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 5 K‑GplG 1995 vorzunehmen sei, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen).
24 Unterliegt eine Frage grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2021/06/0230, mwN).
25 Eine solche Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zeigt das (pauschale) Zulässigkeitsvorbringen, welches erkennbar auf die Situierung des Bauvorhabens abzielt, nicht auf, wird damit doch den diesbezüglichen, auf die Beurteilung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Situierung, wonach sich im näheren Umfeld der Lagerhalle etwa 17 ha landwirtschaftliche Nutzfläche befänden und Heu- und Strohballen schnell eingelagert werden könnten, Flächen bei der Hofstelle vlg. Mo. überbaut und als Weidefläche unbedingt notwendig seien sowie aufgrund der Beengtheit im Hofverbund das von der Hofstelle entfernte Abstellen saisonal benötigter Geräte sinnvoll sei, nicht entgegengetreten.
26 Eine Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber auch mit seinem ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ Vorbringen, es sei allein auf einen Bedarf des Bauplatzes und nicht auf einen solchen für den (gesamten) landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers ‑ dass dieser Vollerwerbslandwirt sei, wird nicht bestritten ‑ abzustellen, nicht auf.
27 Der das Grünland regelnde § 5 K‑GplG 1995 sieht in seinem Abs. 5 vor, dass das Grünland ‑ von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen ‑ nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt ist, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar entweder für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist (lit. a) oder für eine gemäß dessen Abs. 2 festgelegte Nutzungsart (lit. b). § 5 Abs. 5 K‑GplG 1995 gestattet daher die Errichtung lediglich solcher Gebäude, die für eine Nutzung als Grünland erforderlich und spezifisch sind (vgl. VwGH 31.3.2008, 2007/05/0024).
28 § 5 Abs. 5 K‑GplG 1995 normiert jedoch nicht, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Spezifität der zu errichtenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland auf - wie der Revisionswerber offenbar vermeint - die Nutzung nur bestimmter Grundflächen bzw. der konkret zu bebauenden Grundfläche abzustellen wäre.
29 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeitsprüfung einer Bebauung von Grünflächen, die für die Land‑ und Forstwirtschaft gewidmet sind, zu § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bereits festgehalten, dass immer auf die Erforderlichkeit für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen ist, keinesfalls aber auf die Erforderlichkeit für die konkret zu bebauende Grundfläche (vgl. VwGH 3.7.2007, 2006/05/0068). Nichts anderes gilt für eine gemäß § 5 Abs. 5 K‑GplG 1995 vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit und Spezifität.
30 Das Verwaltungsgericht ging ‑ was vom Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgegriffen wird ‑ im Ergebnis davon aus, dass von den vom Mitbeteiligten im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschafteten Flächen auch die von ihm gepachteten Grundflächen seiner Mutter umfasst sind. Der Umstand, dass es sich bei den (jedenfalls großteils) für die Bebauung der Lagerhalle vorgesehenen Flächen um Pachtflächen handelt, ändert aber nichts daran, dass für die Frage der Notwendigkeit und Spezifität auf den gesamten Betrieb des Bauwerbers abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne erneut VwGH 3.7.2007, 2006/05/0068; vgl. ferner zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Vorliegen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Normen VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0285, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher vertretbar auf die Frage der Grünlandnutzung im Rahmen des konkret zu beurteilenden landwirtschaftlichen Betriebes abgestellt.
31 Ferner sieht § 5 Abs. 5 K‑GplG 1995 nach seinem klaren Wortlaut nicht vor, dass eine Errichtung von Gebäuden im Grünland nur auf Eigengrund erfolgen dürfe. Schon deshalb gehen die Zulässigkeitsausführungen der Revision, soweit sie die Errichtung auf nicht im Eigentum des Bauwerbers stehenden Grundflächen monieren, ins Leere (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2022/06/0020, mwN).
32 Anzumerken ist, dass das Zulässigkeitsvorbringen, soweit es hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit einer Bauführung im Grünland auf „geltende Rechtsprechung“ verweist, ohne diese zu zitieren, überdies den hg. Anforderungen an die Darstellung der Zulässigkeit beim Behaupten von Abweichen von hg. Judikatur nicht entspricht (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0209, mwN).
33 Soweit die Zulässigkeitsausführungen eine Befangenheit des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. M. behaupten, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0095, mwN).
34 Der Revisionswerber führt in diesem Zusammenhang zunächst an, der Amtssachverständige habe ein Gutachten „im Interesse“ des Bauwerbers erarbeitet. Nach der hg. Rechtsprechung vermag jedoch der Umstand einer für die Partei ungünstigen Stellungnahme bzw. eines ungünstigen Gutachtens den Anschein einer Befangenheit nicht zu begründen (vgl. etwa VwGH 11.10.2022, Ro 2021/05/0013, mwN). Zudem wendet sich das Zulässigkeitsvorbringen nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Amtssachverständige habe den Bauwerber erst im Verfahren kennengelernt und sei nicht als Berater für diesen tätig gewesen.
35 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, die erste Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. M. sei nicht ausreichend gewesen, fehlt ‑ abgesehen von dem Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf diese stützte ‑ eine Relevanzdarstellung dieses behaupteten Verfahrensmangels (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 12.7.2022, Ra 2022/06/0094, mwN).
36 Weiters versucht der Revisionswerber, eine Befangenheit des Amtssachverständigen damit zu begründen, dass die „auf Eigenerhebungen fußenden Gutachten und Stellungnahmen“ ‑ damit gemeint sind erkennbar das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. M. vom 12. August 2016 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 9. Juni 2017 ‑ einen Ersatz des vom Bauwerber vorzulegenden Betriebskonzeptes darstellten.
37 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, mwN). Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen hat der Amtssachverständige Ing. M. einen Betriebsplan auf Basis der Angaben des Bauwerbers erstellt. Dem tritt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen. Mit der bloßen Behauptung, gutachterliche Ausführung würden einen Ersatz für das grundsätzlich vom Bauwerber zu erbringende Betriebskonzept darstellen, wird jedoch kein unsachliches psychologisches Motiv behauptet und ist ein solches auch nicht ersichtlich.
38 Vielmehr richtet sich dieses Vorbringen im Ergebnis gegen die Entscheidungsgrundlage (Fehlen eines Betriebskonzeptes) für die Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 K‑GplG 1995, ohne freilich darzustellen, welche abweichenden Feststellungen gegebenenfalls von einem (nach Ansicht des Revisionswerbers unbefangenen) Sachverständigen getroffen worden wären. Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen bilden aber nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten, wenn der Nachbar infolge der Mängel sich nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (vgl. etwa VwGH 15.6.1999, 95/05/0304, mwN).
39 Nun hatte der Bauwerber mit E‑Mail vom 9. März 2016 ein Schreiben an die Baubehörde erster Instanz gerichtet, die dieses als „Betriebsbeschreibung vom 9. März 2016“ im Spruch des Bescheides vom 21. Dezember 2016 ihrer Entscheidung auch zugrunde legte. Weiters hatte die Baubehörde erster Instanz die „ergänzend vorgelegte Beschreibung des Bauvorhabens“ dem Amtssachverständigen Ing. M. vorgelegt, der im Anschluss daran sein Gutachten vom 12. August 2016 erstattete.
40 In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattete der Bauwerber Vorbringen zum beabsichtigten Zweck der gegenständlichen Lagerhalle, sowie zu den räumlichen Gegebenheiten auf der Liegenschaft vlg. Mo. und verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Der Amtssachverständige Ing. M. hielt sein Gutachten aufrecht. Ebenso wurden vom Verwaltungsgericht die Ausführungen des Bauwerbers gewürdigt (vgl. zur Maßgeblichkeit einer Willenserklärung des Bauwerbers hinsichtlich des Betriebskonzeptes VwGH 20.5.2003, 2002/05/1025; vgl. weiters dazu, dass ein Betriebskonzept nicht zwangsläufig schriftlich zum Ausdruck gebracht werden muss, VwGH 4.9.2001, 2000/05/0074, mwN).
41 Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt (vgl. nochmals VwGH 4.9.2001, 2000/05/0074). Maßgeblich für die Frage der Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung sowie vorliegend maßgeblich im Betriebskonzept zum Ausdruck gebrachte Bauwille (vgl. in diesem Sinn erneut VwGH 4.9.2001, 2000/05/0074).
42 Im Zulässigkeitsvorbringen wird aber nicht behauptet, dass der Bauwille des Bauwerbers nicht erkennbar gewesen oder das Bauvorhaben unzureichend dargestellt wäre.
43 Soweit der Revisionswerber pauschal eine „objektive Prüfung der Wirkungen der Bauführung“ (konkret von Immissionsprüfungen hinsichtlich Staubentwicklung, des Lärms, des Abflusses von Oberflächenwässer sowie einer bisher nicht bestehenden Brandgefahr) vermisst und in diesem Zusammenhang erkennbar auf eine Rechtsverletzung im Rahmen des § 23 Abs. 3 lit. g (Brandsicherheit) und lit. i (Immissionsschutz) K-BO 1996 abstellt, wird damit schon keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG formuliert; zudem mangelt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. aus vielen VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0211, mwN).
44 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
45 Die in der Revision beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
46 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Dezember 2022
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