VwGH Ra 2019/05/0084

VwGHRa 2019/05/008425.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des W S in W, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-93/001-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Stadtsenat der Stadt W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: H S in W), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050084.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0024, mwN).

5 Ferner ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wie auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0024, mwN).

6 Mit Bescheid vom 11. Jänner 2016 erteilte der Magistrat der Stadt W der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit zwei Stiegen zu je sechs Wohnungen inklusive Parkplätzen und Außenanlagen unter näher angeführten Bedingungen.

7 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt W vom 14. September 2016 (u.a.) mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Revisionswerber die ihm zustehende Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen verloren habe und Präklusion eingetreten sei. 8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die vom Revisionswerber gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Einwendung des Revisionswerbers, dass durch die Errichtung des Bauvorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf den Lichteinfall und die Sonneneinstrahlung entstehe, als unwirksam beurteilt habe, ohne für die Beurteilung dieser Frage einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG beigezogen zu haben. Dadurch, dass es der Meinung gewesen sei, hier keinen Sachverständigen beiziehen zu müssen, weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, was die Revision entgegen seinem Ausspruch zulässig mache.

10 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

11 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausführungen hat der Revisionswerber, obwohl er von der erstinstanzlichen Baubehörde darauf hingewiesen wurde, dass die Parteistellung verloren gehe, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung oder während dieser Verhandlung Einwendungen erhoben würden, keine Einwendungen in Bezug auf eine ausreichende Belichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 erhoben. Abgesehen davon sei aus der Lage der zu errichtenden Wohnblöcke ersichtlich, dass der Lichteinfall auf Hauptfenster des Hauses des Revisionswerbers nicht beeinträchtigt werden könne, zumal beide Wohnblöcke dem Haus nicht zugewandt seien.

12 Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtes geht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht ein. Darüber hinaus fehlt in dieser jede Auseinandersetzung mit der hg. Judikatur, die konkret zu bezeichnen gewesen wäre, wobei auch eine Verknüpfung zwischen der zu individualisierenden Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hätte vorgenommen werden müssen, um den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN). 13 Mit dem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht einen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG hätte beiziehen müssen, legt die Revision daher keine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu etwa VwGH 12.3.2019, Ra 2019/05/0045, mwN) dar.

14 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019

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