Normen
AVG §13 Abs7
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §78
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §81 Abs2 Z7
GewO 1994 §81 Abs2 Z9
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040005.L00
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Der Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, Folge gegeben.
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2011, Zl. 2.1 A-86/263, hinsichtlich der übrigen, nicht von den Spruchpunkten 1. und 2. (des angefochtenen Erkenntnisses) erfassten Änderungstatbestände behoben und das Verfahren insoweit eingestellt wird.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3. Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit (dem hier zugrunde liegenden) Spruchpunkt A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (belangte Behörde) vom 17. März 2011 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 12. Jänner 2010 (modifiziert im März 2010) gemäß u.a. § 81 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. 2 Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Tirol den dagegen erhobenen Berufungen der revisionswerbenden Parteien und der mitbeteiligten Partei insofern Folge, als einzelne Auflagen behoben und andere Auflagen abgeändert wurden (Spruchpunkt A).
3 Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt A des Bescheides vom 15. Mai 2013 auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
4 Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof u.a. fest, es sei nicht nachvollziehbar, ob bestimmte Auflagen nicht nur erforderlich seien, um - was der UVS Tirol als maßgeblich erachtet habe - sicherzustellen, dass es zu keiner messbaren Veränderung des Schallpegels komme (und somit der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde), sondern auch, um - wie dies § 77 Abs. 1 GewO 1994 verlange - die (fallbezogen relevante) Belästigung durch Lärm auf ein zumutbares Ausmaß zu beschränken. Zur näheren Begründung und zur Darstellung des zugrunde liegenden Verfahrensganges wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. 5 2. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 nahm die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 9. April 2015 gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO 1994 angezeigten Änderungen (die eine inhaltliche Deckung mit den im hier zugrunde liegenden Änderungsgenehmigungsverfahren gegenständlichen Änderungen aufweisen) zur Kenntnis.
6 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
7 Im April bzw. Juli 2017 schränkte die mitbeteiligte Partei die diesem Bescheid zugrunde liegende Anzeige dahingehend ein, als die zwei LKW-Ausfahrten aus der Garage Nord zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie die ausnahmsweise Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an sieben Tagen aus der Anzeige herausgenommen wurden. 8 Mit Erkenntnissen vom 30. Juni 2017 bzw. vom 28. August 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 16. Juli 2015 insofern statt, als dieser Bescheid - gestützt zum einen auf diese teilweise Zurückziehung der Anzeige (siehe Rn. 7) sowie zum anderen auf die durch die GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 geänderte Rechtslage (der zufolge Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht mehr anzuzeigen seien) - ersatzlos behoben wurde. 9 Mit Erkenntnis bzw. Beschluss jeweils vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0115, 0116, bzw. Ra 2017/04/0090, 0091, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobenen Revisionen der (auch hier) revisionswerbenden Parteien ab bzw. zurück.
10 In seiner Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof u. a. fest, Gegenstand einer Anzeige (nach § 81 GewO 1994) könnten mehrere, einer getrennten Beurteilung zugängliche Änderungsmaßnahmen sein, und bejahte (im Hinblick auf die in Rn. 7 dargestellte Einschränkung der Anzeige durch die mitbeteiligte Partei) die Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen. Zur näheren Begründung und zur Darstellung des dort zugrunde liegenden Verfahrensganges wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. 11 3. Unter Verweis auf diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2010 auf die zwei (verbleibenden) Änderungstatbestände - Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord sowie LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen - ein.
12 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. November 2018 sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes aus:
13 Die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde hinsichtlich der beiden (im Kopf der Entscheidung näher bezeichneten) Änderungstatbestände ("Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord" und "LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen") als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich dieser beiden Änderungstatbestände die betriebsanlagenrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt wurde (Spruchpunkt 2.). Hinsichtlich der übrigen dem bekämpften Bescheid (vom 17. März 2011) zugrunde liegenden Änderungstatbestände wurde das Verfahren eingestellt (Spruchpunkt 3.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 4.). 14 Das Verwaltungsgericht gab nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst die eingeholten Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen sowie die diesbezüglich erstatteten Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2018 wieder. Gestützt auf diese Gutachten stellte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, dass hinsichtlich der zwei LKW-Ausfahrten zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr der planungstechnische Grundsatz erfüllt sei und sich durch die beiden Ausfahrten an den bestehenden örtlichen Verhältnissen nichts Wesentliches ändere. Durch die ausnahmsweisen Warenauslieferungen an maximal sieben Sonn- und Feiertagen würden die ortsüblichen Verhältnisse an diesen Tagen um 5 dB in der Tagzeit angehoben, was als belästigend empfunden werden könne.
15 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass sich seine Kognitionsbefugnis auf Grund der Einschränkung des Genehmigungsantrages auf die beiden verbleibenden Änderungstatbestände beschränke, weshalb über die Rechtsmittel nur im Umfang dieser beiden Tatbestände abgesprochen werde. Hinsichtlich der übrigen Änderungstatbestände sei das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, weshalb es einzustellen gewesen sei.
16 Hinsichtlich der zwei LKW-Ausfahrten zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr ging das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes davon aus, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung führe und somit negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder erhebliche Belästigungswirkungen nicht zu erwarten seien. Die durch die ausnahmsweise Warenauslieferung an sieben Sonn- und Feiertagen im Jahr entstehenden Schallimmissionen von 54 dB seien (im Hinblick auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen) nicht geeignet, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der revisionswerbenden Parteien herbeizuführen, und sie seien auch nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren. 17 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
18 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung bzw. (die mitbeteiligte Partei) die Zurückweisung der Revision beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
19 5. Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes:
20 5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 23 5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass - wenn trennbare Absprüche vorliegen - die Zulässigkeit einer Revision getrennt zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812, mwN).
24 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden hinsichtlich zweier näher beschriebener Änderungsmaßnahmen in der Sache entschieden (Spruchpunkte 1. und 2.) und hinsichtlich der übrigen Änderungstatbestände das Verfahren eingestellt (Spruchpunkt 3.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis Ra 2017/04/0115, 0116 (betreffend eine Änderungsanzeige über die auch hier gegenständlichen Maßnahmen) zum Ausdruck gebracht, dass die dort aus der Anzeige herausgenommenen Maßnahmen (die den Gegenstand der Spruchpunkte 1. und 2. des hier angefochtenen Erkenntnisses bilden) einer eigenständigen Beurteilung zugänglich sind. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es über die beiden ausdrücklich genannten (nicht von der Zurückziehung im hier gegenständlichen Genehmigungsverfahren erfassten) Änderungstatbestände getrennt abgesprochen hat.
25 Ausgehend davon ist auch die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. einerseits sowie hinsichtlich Spruchpunkt 3. andererseits (jeweils des angefochtenen Erkenntnisses) getrennt zu prüfen.
26 6. Zu 1. (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses) 27 6.1. Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es den Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2011 im Umfang der Antragszurückziehung ersatzlos hätte beheben müssen. 28 Mit diesem - erkennbar nur auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses abzielenden - Vorbringen wird die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision, soweit sie sich gegen diesen Spruchpunkt richtet, dargetan.
29 6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass insoweit seine Kognitionsbefugnis verloren gegangen sei. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid im Umfang der Antragszurückziehung und somit hinsichtlich der (von ihm so bezeichneten) "übrigen" Änderungstatbestände ersatzlos zu beheben. 30 Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, im vorliegenden Fall genüge eine Verfahrenseinstellung, weil nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 das Recht zum Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides ende und diese Frist fallbezogen längst abgelaufen sei. Es fehle daher insoweit an einem Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien. 31 Dem ist entgegenzuhalten, dass § 78 GewO 1994 den Betrieb einer Anlage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides regelt, der Bescheid aber in dem Umfang, in dem er nicht aufgehoben wird, rechtskräftig wird. Entgegen der von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich vertretenen Auffassung wird der Bescheid nicht mit der Zurückziehung des Antrags "quasi insoweit mitbeseitigt". Die revisionswerbenden Parteien haben (als beschwerdeführende Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) vielmehr einen Anspruch darauf, dass über ihre Beschwerde vollständig abgesprochen und der bekämpfte Bescheid im Umfang seiner Rechtswidrigkeit behoben wird. 32 6.3. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0121, mwN).
33 Ausgehend davon war Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2011 - soweit er nicht die beiden in den Spruchpunkten 1. und 2. behandelten Änderungsmaßnahmen betrifft - ersatzlos zu beheben war.
34 7. Zu 2. (Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Erkenntnisses)
35 7.1. Die revisionswerbenden Parteien monieren in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe nach der Antragszurückziehung keine Ermittlungen darüber angestellt, welche Auswirkungen die teilweise Zurückziehung des Genehmigungsantrages auf die noch aufrechten Teile habe. Auch habe das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien zur teilweisen Antragszurückziehung kein Parteiengehör eingeräumt. 36 Diesem Vorbringen sind zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits zitierten Erkenntnis Ra 2017/04/0115, 0116, entgegenzuhalten, wonach die im Änderungsanzeigeverfahren aus der Anzeige herausgenommenen Maßnahmen (die den Gegenstand der Spruchpunkte 1. und 2. des hier angefochtenen Erkenntnisses bilden) einer eigenständigen Beurteilung zugänglich sind. Zudem kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgehalten werden, keine Ermittlungen zum eingeschränkten Antragsgegenstand vorgenommen zu haben. Die eingeholten Sachverständigengutachten beziehen sich nämlich ausdrücklich nur auf die zwei (als nicht emissionsneutral angesehenen und in der Folge nicht zurückgezogenen) Änderungsmaßnahmen. Ausgehend davon vermögen die revisionswerbenden Parteien auch mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs keinen relevanten Verfahrensmangel (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung beim Zulässigkeitsvorbringen VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0058, mwN) aufzuzeigen, weil ihnen diese Gutachten zur Kenntnis gebracht und mit ihnen erörtert worden sind und ihnen die Einholung eines Gegengutachtens möglich gewesen wäre.
37 7.2. Zur Änderungsmaßnahme der zwei LKW-Ausfahrten zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord wird in der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung entgegen dem Vorerkenntnis VwGH 2013/04/0095, 0098, lediglich mit der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes begründet. 38 Damit verkennen die revisionswerbenden Parteien die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis 2013/04/0095, 0098. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin festgehalten, die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bzw. die Angabe, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen komme es zu keinen messbaren Veränderungen des Schallpegels, beinhalte keine Aussage dahingehend, ob die Auflagen über das (zur Beschränkung einer Belästigung auf das zumutbare Ausmaß) notwendige Ausmaß hinausgingen und somit überschießend seien. Demgegenüber ist es nicht unzulässig, die gutachterliche Aussage, wonach der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde bzw. es zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung komme, als Grundlage für das Verneinen einer Gesundheitsgefährdung bzw. einer unzumutbaren Belästigung heranzuziehen.
39 Die revisionswerbenden Parteien verweisen zwar zutreffend auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannte Dispositionsfreiheit des Nachbarn (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013 bis 0020; 29.6.2005, 2003/04/0042; jeweils mwN). Auch die diesbezüglich angesprochenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis betreffend die Reduktion des Spitzenpegels bei gekipptem Fenster ändern aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die eingeholten Sachverständigengutachten darauf gestützt hat, dass es durch die zwei gegenständlichen LKW-Ausfahrten zu keiner wesentlichen (über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden) Veränderung der Situation komme, weshalb es auf die damit angesprochene Rechtsfrage nicht ankommt. 40 7.3. Zur weiteren Änderungsmaßnahme "LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen" rügen die revisionswerbenden Parteien, es fehle diesbezüglich an einer näheren Konkretisierung.
41 Der diesbezügliche Antrag enthält zwar eine nähere Determinierung hinsichtlich der zeitlichen Rahmenbedingungen (keine Ausfahrten aus der Garage Nord vor 08.00 Uhr), nicht aber hinsichtlich der Anzahl der Fahrten. Das allein führt aber nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht in unvertretbarer Weise von einer ausreichenden Bestimmtheit des Antrags ausgegangen wäre, zumal dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen gewerbetechnischen Sachverständigengutachten (wie sich dem Verweis im Gutachten aus 2017 auf das im ersten Verfahrensgang erstattete Gutachten aus 2011 entnehmen lässt) hinsichtlich der Schallimmissionen die ungünstigsten Betriebszustände in der ungünstigsten Stunde (15 LKW-Ausfahrten und 10 LKW-Zufahrten jeweils im Bereich der Garage Nord) zugrunde lagen. Dass das Gutachten aus 2011 nicht auf Verkehrsbewegungen an Sonn- und Feiertagen Bezug nahm, steht seiner Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, zumal bei den ortsüblichen Schallimmissionen ohnehin von einem (um 3 dB) niedrigeren Wert an Sonn- und Feiertagen ausgegangen wurde. 42 7.4. Im Ergebnis werden in der Revision somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
43 8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 27. Jänner 2020
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