VwGH Ra 2019/03/0067

VwGHRa 2019/03/006725.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Gemeinde A, vertreten durch Dr. Georg Petritsch, Rechtsanwalt in Bad Aussee, Chlumeckyplatz 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. März 2019, Zl. LVwG 52.6-1326/2018-15, betreffend Vorpachtrecht an Jagdeinschlüssen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Liezen; mitbeteiligte Partei: Ö AG in P, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17- 19), den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Stmk 1986 §12
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030067.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23. März 2018 der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde gemäß § 31 in Verbindung mit den §§ 3, 6, 9 und 10 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (JG) die Befugnis der Grundeigentümerin (der mitbeteiligten Partei) zur Eigenjagd für das Eigenjagdgebiet Ö in der revisionswerbenden Gemeinde für die Jagdpachtzeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2028 im Ausmaß von 8401,5090 ha anerkannt und dieses - durch Angabe der EZ bzw. Grundstücksnummern der jeweiligen Katastralgemeinden näher bestimmte - Gebiet aus dem Gemeindejagdgebiet der revisionswerbenden Gemeinde ausgeschieden.

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 12 JG der Eigenjagdberechtigten (der mitbeteiligten Partei) an näher genannten - durch Angabe der umfassten Grundstücke bestimmten - Jagdeinschlüssen (unter anderem an den Jagdeinschlüssen "M" und "T", das Vorpachtrecht für die Jagdperiode vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2028 eingeräumt.

2 In ihrer gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde begehrte die Revisionswerberin, die belangte Behörde möge den Bescheid vom 23. März 2018 hinsichtlich Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass ein Vorpachtrecht an den Jagdeinschlüssen "M" und "T" nicht zuerkannt werde, da gemäß § 12 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 JG ein Zusammenhang mit dem Gemeindejagdgebiet bestünde.

3 Begründend führte die revisionswerbende Gemeinde in ihrer Beschwerde aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Vorpachtrechts an den Jagdeinschlüssen "M" und "T" nicht vorliegen würden, da diese Einschlüsse lediglich durch den Abach, eine näher bezeichnete Landesstraße und eine Gemeindestraße vom Gemeindejagdgebiet getrennt würden und dies keine Unterbrechung des Zusammenhangs mit dem Gemeindejagdgebiet darstelle. Bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 2. April 2012 sei festgestellt worden, dass ein Zusammenhang mit dem über den an die beiden verfahrensgegenständlichen Jagdeinschlüsse grenzenden Jagdeinschluss "H" mit dem Gemeindejagdgebiet bestünde. Dies sei damit begründet worden, dass die durchschneidende Parzelle der Landesstraßenverwaltung mit dem näher bezeichneten Grundstück den Zusammenhang mit dem Gemeindejagdgebiet nicht teile und eine Umschließung des Einschlusses durch die Flächen des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei nicht gegeben sei. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides 23. März 2018 hinsichtlich des Vorpachtrechtes an den Jagdeinschlüssen "M" und "T" ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

5 Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges sowie wörtlicher Wiedergabe einer Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen führte das Verwaltungsgericht aus, dass - entsprechend den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen - davon auszugehen sei, dass die Grundstücke der mitbeteiligten Partei bis an den Ortsrand von A heranreichten und die entlang des Abaches liegenden Fremdgrundstücke umschließen würden. Bei kleinflächiger Ansprache zeige sich allerdings, dass im Bereich des Grabenausgangs des Revierteiles "H" die Grundfläche der mitbeteiligten Partei nicht von der L7 durchschnitten werde, sondern lediglich ein näher bezeichnetes Grundstück der mitbeteiligten Partei an die L7 angrenze und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Fremdgrundstück den gemäß § 12 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 JG erforderlichen Zusammenhang unterbreche, bevor mit dem Abach wiederum Grundfläche der mitbeteiligten Partei anschließe. Der Revierteil "H" sei demzufolge nicht Jagdeinschluss der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei, sondern der Gemeindejagd zuzuzählen.

Im Abschnitt der Bstraße zwischen den Revierteilen "H" und "M" würden zwei näher bezeichnete Grundstücke der mitbeteiligten Partei im Nordosten und Südwesten jeweils bis an die Bstraße heranreichen. Die Gemeindestraße durchschneide die Grundfläche der mitbeteiligten Partei; der Revierteil "M" sei daher Jagdeinschluss der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei.

Der südwestlich des Abaches gelegene Revierteil "T" werde zur Gänze von Grundflächen der mitbeteiligten Partei umschlossen. Im Süden, Südwesten und Nordwesten grenzten Waldgrundstücke der mitbeteiligten Partei an, im Nordosten bilde der ebenfalls im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Abach die Grenze. Der Abach werde lediglich von einzelnen Zufahrtswegen gequert. Der Revierteil "T" sei daher Jagdeinschluss der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei.

6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass entgegen dem Vorbringen der nunmehrigen Revisionswerberin davon auszugehen sei, dass der Abach, Gst.-Nr. 1760/1, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe und es sich somit nicht um öffentliches Wassergut handle. Im Weiteren stelle das JG auf das Eigentumsrecht und nicht auf eine öffentliche Nutzung des Gewässers ab.

Zum Vorbringen betreffend die L7 - Astraße führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei dieser Straße, Gst.- Nr. 1736/8, um eine Landesstraße handle, die in weiterer Folge in die Gemeindestraße "Bstraße", Gst.-Nr. 1736/9, übergehe. Vorerst durchschneide die Astraße das Jagdgebiet der revisionswerbenden Partei und der Revierteil "H" bleibe somit Teil des Gemeindejagdgebietes. Im weiteren Verlauf durchschneide die nunmehrige Gemeindestraße das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei (im rechten Winkel zur Straßenachse). Der Revierteil "M" sei daher Jagdeinschluss der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei. Der südwestlich des Abaches gelegene Revierteil werde zur Gänze von der Grundfläche der mitbeteiligten Partei umschlossen. Sowohl der Abach, Gst.-Nr. 1760/1, als auch die Wtrasse, Gst.-Nr. 1736/5, seien Grundstücke der mitbeteiligten Partei und würden die Trennlinie zwischen dem Revierteil "H" und der Vorpachtfläche "T" bilden. Im Unterschied zur Bezeichnung "öffentliches Gut (Wasser)" stehe der Abach im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Der Revierteil "T" sei daher Jagdeinschluss der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei.

7 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden könne, wenn die Akten erkennen lassen würden, dass "die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt" und dem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstünden. Dies sei dann der Fall, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten könne. Zur Lösung von Rechtsfragen sei eine Verhandlung nicht erforderlich. 8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufheben gegebenenfalls abändern und "feststellen, dass die Einschlüsse 'M' und 'T' ... nicht zuerkannt werden."

9 Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die Revision das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand. Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie mit näherer Begründung beantragt, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, sie als unbegründet abzuweisen.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Die für den vorliegenden Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkisches Jagdgesetzes 1986, BGBl. Nr. 60/1957 (JG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 6

Eigenjagdgebiet

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Gleichwohl können jedoch Längenzüge Teile bereits bestehender Eigenjagden sein.

(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

(...)

§ 12

Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse; Jagdgebietsabrundung

(1) Die/Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene Eigentümerin/Eigentümer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von ihrem/seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jeder/jedem anderen zu pachten. Erfüllt diese/dieser die Erfordernisse des § 15 Abs.1 und 2 nicht selbst, so kann sie/er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.

(2) Ein solcher Jagdeinschluss (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes

a. von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird, wobei die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gelten, oder

b. außer an ein oder mehrere Eigenjagdgebiete nur an ein oder mehrere andere, gesondert oder gemeinsam verpachtete Katastralgemeindejagdgebiete derselben Gemeinde oder an das Gemeindejagdgebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden, an ein anderes Bundesland oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt.

(...)"

13 Die revisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage fehle, ob Gewässer im Eigentum des Bundes, verwaltet durch die Ö AG, "öffentliche Flüsse und Bäche" bzw. Privatgewässer seien und somit keinen geeigneten Längenzug im Sinne des § 6 Abs. 2 JG darstellen würden, der einer Unterbrechung eines Zusammenhanges an Jagdeinschlüssen mit der Gemeindejagd im Sinne des § 12 Abs. 2 lit. a JG gerecht werde. Der Verweis in § 12 Abs. 2 lit. a JG auf § 6 Abs. 2 leg. cit. könne nur für den Zusammenhang des Gemeindejagdgebietes gelten (arg. "Unterbrechung des Zusammenhanges"), da für Eigenjagdgebiete bereits § 6 Abs. 2 JG unmittelbar gelte und es in § 12 JG um den Einschluss von Gebieten der Gemeindejagd gehe, somit um Grundflächen, die ohne Zusammenhang zum übrigen Gemeindejagdgebiet stünden. In diesem Zusammenhang sei auch von wesentlicher Bedeutung, ob die Eigentümerschaft der Mitbeteiligten allein ausreiche, um eine derartige Unterbrechung zu rechtfertigen und ob es hierbei um ein "besonderes öffentliches Wassergut" oder um ein Privatgewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes handle. Ebenso fehle es an Rechtsprechung, ob ein Einschluss im Sinne des § 12 JG vorliege, wenn die Flächen der Eigenjagd nicht das gesamte Gemeindejagdgebiet umschließen, sondern Teile des Einschlusses durch eine öffentliche Straße erfolgen. Ferner habe das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl eine weitere Klärung der Rechtssache - vor allem im Hinblick auf die Qualifikation des Abaches als öffentliches Gewässer - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre.

14 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

15 Zunächst ist festzuhalten, dass mit Spruchpunkt I. des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. März 2018 unter anderem auch der Abach als Teil des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei festgestellt wurde. Dieser Feststellung ist die revisionswerbende Gemeinde nicht entgegengetreten und sie hat Spruchpunkt I. des genannten Bescheides unbekämpft gelassen. Vor diesem Hintergrund ist die von der Revision umfänglich dargelegte Frage, ob es sich beim Abach um ein öffentliches oder privates Gewässer handle, schon deshalb für die Entscheidung über die Revision nicht relevant, weil jedenfalls rechtskräftig feststeht, dass auch der Abach - zulässig (vgl. dazu § 6 Abs. 3 zweiter Satz JG) - Teil des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei ist. Dass der (von der revisionswerbenden Gemeinde bekämpfte) Jagdeinschluss "T" damit zur Gänze - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - vom Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei umschlossen ist, wird in der Revision auch nicht bestritten.

16 Soweit die Revision als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage anspricht, ob ein Einschluss im Sinne des § 12 JG vorliege, "wenn die Flächen der Eigenjagd nicht das gesamte Gemeindejagdgebiet umschließen, sondern Teile des Einschlusses durch eine öffentliche Straße erfolgen" (und damit auf Grund des weiteren Revisionsvorbringen erkennbar den von ihr bekämpften Jagdeinschluss "M" im Blick hat), bleibt unklar, von welchem Sachverhalt die Revision mit dieser Fragestellung ausgeht. Nach dem angefochtenen Erkenntnis durchschneidet die öffentliche Straße die Grundfläche der mitbeteiligten Partei sowohl im Nordosten und im Südwesten jeweils angrenzend an den "Revierteil" (Jagdeinschluss) "M", sodass auf Grund des Verweises in § 12 Abs. 2 lit. a JG auf § 6 Abs. 2 JG diese Durchschneidung keine Unterbrechung des Zusammenhangs der Grundflächen der Eigenjagd bewirkt und sich in der Folge daraus ergibt, dass die Grundstücke des Jageinschlusses M ebenfalls zur Gänze vom Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei umschlossen ist (da eben die Durchschneidungen der Grundfläche der mitbeteiligten Partei durch die öffentliche Straße den Zusammenhang des Eigenjagdgebietes nicht unterbrechen). Von einer (auch nur teilweisen) "Umschließung" des Gemeindejagdgebietes durch eine öffentliche Straße kann bei diesem - in der Revision auch nicht bestrittenen - Sachverhalt keine Rede sein. Im Übrigen ist zu dieser Frage auch auf die Gesetzesmaterialien zu § 12 JG in der hier maßgebenden Fassung nach der 16. Jagdgesetznovelle (LGBl. Nr. 9/2015) zu verweisen (ErlRV 3033/1 XVI. GPStLT, 2), wonach ein Jagdeinschluss neben der vollständigen Umschließung auch dann vorliegt, "wenn - wie in den meisten Fällen - z.B. ein Weg oder eine Straße zu diesem hinführt (der oder die jedoch den Zusammenhang nicht unterbrechen)."

17 Auch mit dem Vorbringen zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung vermag die revisionswerbende Partei fallbezogen keinen zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führenden Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal die revisionswerbende Partei in der Zulässigkeitsbegründung diesbezüglich lediglich auf die - wie dargelegt für die Entscheidung der Rechtssache nicht relevante - Frage der Qualifikation des Abaches als öffentliches Gewässer Bezug nimmt und damit auch nicht darlegt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, unzutreffend wäre (vgl. dazu etwa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046, mwH).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Februar 2020

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