VwGH Ra 2019/01/0400

VwGHRa 2019/01/040023.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M H alias H Q in S, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2019, Zl. W156 2204089- 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1968 §11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010400.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Herkunftsprovinz sei nicht möglich, jedoch bestehe eine zumutbare und erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/01/0325, mwN).

7 Diesem Erfordernis wird das Zulässigkeitsvorbringen mit der bloßen, fallbezogen nicht näher konkretisierten Behauptung, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0308) zur Prüfung der Country-Guidance des EASO abgewichen sei, nicht gerecht.

8 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen weiters geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ab welcher längeren Zeitperiode ohne lokales Netzwerk die innerstaatliche Schutzalternative nicht mehr zumutbar erscheint", wird damit eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgeworfen, weil die Frage der Zumutbarkeit der IFA letztlich eine - von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende - Entscheidung im Einzelfall darstellt, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0379, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0098, mwN). 9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2019

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