VwGH Ra 2019/01/0325

VwGHRa 2019/01/03253.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des A A H, in W, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/IV, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019, Zl. L524 2141584- 1/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010325.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23. April 2019 wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, vom 29. April 2015 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

2 Der Revisionswerber brachte gegen dieses Erkenntnis zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2119/2019, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

3 In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.7.2019, Ra 2019/19/0279, mwN).

8 Die Revision macht in ihrer gesonderten Zulässigkeitsbegründung zunächst geltend, dass der Revisionswerber in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und das BVwG von der "gängigen Rechtsprechung der Höchstgerichte" abgewichen sei beziehungsweise keine entsprechende Rechtsprechung existiere. Mit diesen pauschalen Behauptungen wird die Revision den oben dargelegten Anforderungen an die Begründung der Zulässigkeit nicht gerecht.

9 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiter geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den speziellen Fall des Revisionswerbers, der "kritischer Journalist in seinem Herkunftsland" gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, weil sich die Revision damit vom festgestellten Sachverhalt entfernt (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0056, mwN). 10 Wenn in der Zulässigkeitsbegründung zuletzt vorgebracht wird, die Revisionsgründe würden "in der Folge im Einzelnen detailliert behandelt", ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2018/04/0088, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2019

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