VwGH Ra 2019/19/0279

VwGHRa 2019/19/027931.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Michaela Krömer, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2019, Zl. L524 2148726-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190279.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem Bruder an den "Gezi Demonstrationen" im Juni 2013 teilgenommen zu haben, weshalb sie zweimal festgenommen und mehrere Tage angehalten worden seien. Am 8. Oktober 2014 hätten sie in Tunceli an einer Demonstration für Kobane teilgenommen. Sie seien dort von der Polizei festgenommen worden. Den Revisionswerber habe man nach sechs Tagen wieder freigelassen, sein Bruder sei hingegen verschollen.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 13. Februar 2017 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Mai 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Länderberichte nicht die gebotene Aktualität aufweisen würden. Ebenso hätte auf Grund der posttraumatischen Belastungsstörung des Revisionswerbers ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen und seien Nachfluchtgründe vollkommen ignoriert worden.

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/14/0007, mwN).

Mit dem allgemeinen Hinweis, dass Nachfluchtgründe nicht berücksichtigt worden seien, obwohl in der Türkei mittlerweile systematisch Minderheiten wie die Kurden durch Behörden verfolgt und bedroht würden und deshalb allein die Tatsache eines Asylantrages aus politischen Gründen die Prüfung von Nachfluchtgründen erfordere, vermag der Revisionswerber sohin die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

7 Mit dem Vorbringen zur mangelnden Aktualität der Länderberichte und der Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens macht die Revision Verfahrensmängel geltend. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht es jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0717, mwN). Eine solche Relevanz des erstgenannten Mangels wird fallbezogen jedoch nicht aufgezeigt.

8 Im Übrigen hat der Revisionswerber weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand erstattet und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Es kann daher fallbezogen nicht als unvertretbar erkannt werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sah, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur psychischen Situation des Revisionswerbers einzuholen. Aus diesem Grund wird mit dem Revisionsvorbringen keine die tragenden Verfahrensgrundsätze berührende grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2019

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