VwGH Ra 2019/01/0101

VwGHRa 2019/01/010130.4.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des M T in H, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 4/VIII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. Jänner 2019, Zl. LVwG 41.3-1896/2018-31, betreffend Pyrotechnikgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010101.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 6. Juli 2018 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung "gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010", ein Feuerwerk näher bezeichneter Kategorien auf einem näher genannten Grundstück der Gemeinde K "am 18.08.2018 in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr mit einer Dauer von ca. 15 Minuten abbrennen zu dürfen", abgewiesen. 2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 18. Jänner 2019 wies dieses die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers unter Vornahme einer Spruchmodifizierung als unbegründet ab (A.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für nicht zulässig (B.). 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die beim LVwG am 8. März 2019 eingelangt ist und dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des LVwG vom 15. März 2019 samt den Verfahrensakten vorgelegt wurde. 4 Die Revision ist nicht zulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

6 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa VwGH 21.4.2015, Ro 2014/01/0034, mwN; zur Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof bei mangelndem Rechtsschutzbedürfnis in einer Angelegenheit nach dem Pyrotechnikgesetz wegen Verstreichung des Termins vgl. bereits VwGH 25.2.2014, 2012/01/0131, mwN).

9 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. z.B. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, oder auch 6.9.2018, Ra 2017/20/0494, jeweils mwN).

10 Im vorliegenden Fall war nach dem verfahrenseinleitenden Antrag der Zeitpunkt, für welchen dem Revisionswerber die strittige Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz nicht erteilt wurde, bereits vor Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof verstrichen. Einer meritorischen Entscheidung käme somit im gegenständlichen Fall keine praktische Bedeutung mehr zu; selbst eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde nicht dazu führen, dass der Rechtsposition des Revisionswerbers bezogen auf die beantragte Bewilligung zum Durchbruch verholfen werden könnte (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 25.2.2014, 2012/01/0131, mwN, und etwa auch VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115). Zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten jedoch nicht berufen.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

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