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§ 28 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

3. HAUPTSTÜCK

BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

1. Abschnitt

Besitz und Verwendung Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 28

(1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,
  2. 2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person
  1. a) der Antragsteller oder
  2. b) ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder
  1. 3. bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 2 lit. b

    über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(2) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder‑gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.

(3) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Abs. 2 zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Abs. 1 oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.

(4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.

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