Normen
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020115.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis vom 4. Juli 2014 gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem Tierschutzgesetz die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 2014, mit dem der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Verwendung von drei Greifvögeln bei der Veranstaltung "Ritterfest 2014" am 5. Juli 2014 in L. unter Auflagen erteilt wurde, ab. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Die Zustellung des Erkenntnisses vom 4. Juli 2014 erfolgte an die mitbeteiligte Partei, den Veranstalter des Ritterfestes am 4. Juli 2014, an die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht am 8. Juli 2014, an die Tierschutzombudsfrau und die Bundesministerin für Gesundheit am 7. Juli 2014. Letztere brachte ihre Revision am 14. August 2014 ein.
Mit Beschluss vom 26. August 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurück.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass die mit seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2014 unter Auflagen erteilte Bewilligung die für Samstag, den 5. Juli 2014, geplante Veranstaltung "Ritterfest" in L., bei der drei Greifvögel (Falken) für eine Präsentation bzw. Flugschau verwendet werden sollten, betroffen habe. Die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei am 23. Juni 2014, also noch vor dem 5. Juli 2014, über Vorlage durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht bei diesem eingelangt. Sie sei dem Veranstalter (der mitbeteiligten Partei) zur Kenntnis gebracht worden.
Nach einem Telefonat mit dem Veranstalter am 2. Juli 2014 - bei dem die Nichtverwendung von Sitzstangen zugesagt worden sei - und einem persönlichen Gespräch mit der Tierschutzombudsfrau - bei dem darauf verwiesen worden sei, dass es bislang keine Sachentscheidung zu derartigen Veranstaltungen gebe - sei das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 4. Juli 2014 ergangen. Die am 14. August 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dagegen eingelangte Revision sei nach der am 5. Juli 2014 erfolgten Veranstaltung eingebracht worden.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation sei, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein könne. Fehle die Möglichkeit der Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangle ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit sei immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mache, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibe oder aufgehoben werde.
Bezogen auf die nunmehrige Diktion des VwGG liege auf Grund der wegen der bereits am 5. Juli 2014 abgelaufenen (konsumierten) Bewilligung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Revisionswerberin mehr vor, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Auf Grund des rechtzeitig beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachten Vorlageantrages der Revisionsweberin ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).
Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Inanspruchnahme einer (rechtswidrig) erteilten Bewilligung nicht zur Klaglosstellung der Revisionswerberin als Amtspartei führen könne, weil die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtswidrigkeit sonst vereitelt würde.
Das der Revisionswerberin vom Verfassungsgesetzgeber eingeräumte Recht zur Erhebung einer Revision diene nämlich nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit und damit der umfassenden Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen (das sind u. a. Angelegenheiten des Art. 11, worunter auch der Tierschutz fällt) wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1978, VwSlg. 9.495/A, sowie die hg. Beschlüsse vom 6. April 1987, VwSlg. 12.436/A, vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0140, vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit.
Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte ergangenen Beschluss vom 23. Oktober 2013, Zl. 2013/03/0111, mwN).
Der Zeitpunkt, für den die strittige Bewilligung erteilt wurde, war vor Einbringung der vorliegenden Amtsrevision bereits abgelaufen. Auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde nicht dazu führen, dass die Veranstaltung nicht bewilligt und somit der Rechtsposition der revisionswerbenden Partei zum Durchbruch verholfen werden könnte.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2014
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