VwGH 2013/03/0111

VwGH2013/03/011123.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der F GmbH in A, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 2013, Zl Verk-840.186/18-2013-Ai, betreffend Außenlandungen und Außenabflüge, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 (LFG), die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von insgesamt zehn Außenlandungen und zehn Außenabflügen mit einem näher bezeichneten Hubschrauber für ausschließlich private, unentgeltliche Flüge beim TractorPulling in der Gemeinde N im Zeitraum vom 30. August 2013 bis zum 1. September 2013 zwischen 9 und 18 Uhr unter Einhaltung näher festgelegter Pausen sowie einer Reihe von Auflagen mit Bedingungen erteilt.

2. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde - mit der die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wurde - wendet sich die beschwerdeführende Partei vor allem dagegen, dass die beantragten Außenfluggenehmigungen mit zeitlichen Einschränkungen sowie ausschließlich zu privaten Zwecken dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erteilt wurden. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 20. August 2013 zehn Außenlandegenehmigungen für den Zeitraum vom 30. August bis zum 1. September 2013 beantragt habe.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs 3 VwGG).

Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl dazu sowie zum Folgenden VwGH vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, mwH). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger hoheitlicher Befugnisse - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet.

Auch aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer beschwerdeführenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl nochmals VwGH vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228).

Der Zeitraum, für den die strittige Bewilligung erteilt wurde, war vor Einbringung der vorliegenden - am 7. Oktober 2013 zur Post gegebenen und am 9. Oktober dJ beim Gerichtshof eingelangten - Beschwerde bereits abgelaufen. Auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde nicht dazu führen, dass der beschwerdeführenden Partei die Bewilligung in der von ihr gewünschten Form noch erteilt und somit eine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte. Überdies käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für eine in anderen Konstellationen getroffene Entscheidung zu.

Da somit die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte