VwGH Ra 2018/20/0067

VwGHRa 2018/20/006720.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des M Y K in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2018, Zl. W198 2164523- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei rechtswidrig, weil dem Fluchtvorbringen zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden sei, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul anhand der Feststellungen zur Situation im Heimatland nicht gerechtfertigt und das Vorbringen hinsichtlich der Schwierigkeit, in Kabul Arbeit und Unterkunft zu finden, nicht gewürdigt worden seien, und fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Revisionswerber könne in Kabul mit der Unterstützung seiner dort wohnhaften Schwester rechnen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof aber ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, mwN).

Gerade auf letztgenannten Umstand zielt die gegenständliche Revision in Bezug auf das vom Revisionswerber vorgebrachte Fluchtvorbringen, dem das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt ist, ab. Entgegen den Behauptungen in der Revision stellen sich die (nach Durchführung einer Verhandlung) vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Gesamtheit - mögen sich vereinzelt auch Kritikpunkte finden lassen - nicht als unschlüssig dar.

6 Soweit sich der Revisionswerber - insbesondere soweit ihm (auch) der Status des subsidiär Schutzberechtigten versagt geblieben ist - gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts wendet, es bestehe im Sinn des § 11 AsylG 2005 in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative, deren Inanspruchnahme dem Revisionswerber auch zumutbar sei, ist ein Abweichen von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheitslage in Kabul als auch den für eine dortige Existenzsicherung relevanten Umständen ausreichend auseinandergesetzt. Auf die Frage der Unterstützung des Revisionswerbers durch seine Schwester kommt es fallbezogen nicht entscheidungswesentlich an; handelt es sich doch bei ihm nach den Feststellungen um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann (vgl. insbesondere zu Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative etwa VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205, jeweils mwN; sowie VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2018

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