Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170113.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. April 2017 wurde dem Revisionswerber Folgendes vorgeworfen:
"Sie haben (...) seit 23.01.2017 bis 23.01.2017 in (...) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit satzungsmäßig zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Fa. ‚J GmbH' zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Unternehmer (§ 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz) verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht hat, weil Sie folgende Glücksspielgeräte
1. kajot, ...
...
7. Dollar Bill, ...
im Rahmen ihrer Firma unternehmerisch zugänglich gemacht haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen, indem Sie stets dafür gesorgt haben, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte in den Räumen ihres Betriebes täglich eingeschaltet waren und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen, wobei die Spieler nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen konnten und den Spielern keine Möglichkeit geboten wurde Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen oder Zahlen zu nehmen sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. (...)
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 9 VStG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 und 4 i. V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F."
Über den Revisionswerber wurden sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (sowie sieben Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Glücksspielgeräte FA-Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren insoweit ein. Hinsichtlich der Geräte FA-Nr. 1 und 4 wurde die Geldstrafe auf je EUR 1.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe) je Glücksspielgerät herabgesetzt sowie die Rechtsgrundlage insofern konkretisiert als durch die Tat das dritte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht worden sei und die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG laute (Spruchpunkt I.). Außerdem wurde der vom Beschwerdeführer zu leistende Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf EUR 200,-- reduziert (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwN).
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, ist mit dem dritten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG des unternehmerischen Zugänglichmachens eine Person gemeint, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273).
9 Im Spruch des Straferkenntnisses wird hinreichend deutlich ausgeführt, dass die näher bezeichnete Gesellschaft, zu deren Vertretung nach außen berufenes Organ der Revisionswerber ist, verbotene Ausspielungen dadurch unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem dafür gesorgt wurde, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte in den Räumen des Betriebes täglich eingeschaltet waren und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen. Damit wird der Tatvorwurf ausreichend umschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof kann im konkreten Fall nicht erkennen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses dargestellte Tathandlung dem in § 44a Z 1 VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers nicht entspricht.
10 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 12. Dezember 2018
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