Normen
B-VG Art133 Abs4;
GGG 1984 §14;
JN §56 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160134.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass der Revisionswerber, Gesellschafter der F. Handels GmbH mit Sitz in Wien, am 19. Mai 2017 beim Handelsgericht Wien eine Klage mit folgendem Urteilsantrag einbrachte:
"Es wird festgestellt, dass
1. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 1 ein Beschluss zustande gekommen ist, der lautet wie folgt: ‚Der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern jeweils EUR 50.000,-- Barmittel zur Verfügung gestellt, um die weitere Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Die Barmittel sind innerhalb von 7 Tagen auf das Firmenkonto einzuzahlen.'
2. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 2 ein Beschluss zustande gekommen ist, der lautet wie folgt: ‚Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 wird festgestellt.
3. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 3 ein Beschluss zustande gekommen ist, der lautet wie folgt: ‚Gegen Oskar R. werden wegen nachteiliger, mutwilliger und schadenskausaler Provokation der Kündigung eines
existentiellen Bestandsvertrages ... durch den Bestandgeber
Schadenersatzansprüche geltend gemacht.'
4. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 4 kein Beschluss zustande gekommen ist.
5. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 5 kein Beschluss zustande gekommen ist.
6. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 6 kein Beschluss zustande gekommen ist.
7. in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 7 kein Beschluss zustande gekommen ist.
in eventu
Es wird festgestellt, dass
8. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss nichtig ist.
9. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss nichtig ist.
10. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss nichtig ist.
11. der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss nichtig ist.
in eventu
12. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der F. zu Tagesordnungspunkt 4 wird für nichtig erklärt.
13. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der F. zu Tagesordnungspunkt 5 wird für nichtig erklärt.
14. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der F. zu Tagesordnungspunkt 6 wird für nichtig erklärt.
15. Der in der Generalversammlung vom 22.03.2017 gefasste Beschluss der Gesellschafter der F. zu Tagesordnungspunkt 7 wird für nichtig erklärt.
in eventu
16. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.000 zu bezahlen."
Der Revisionswerber bewertete den Wert der Streitgegenstandes von Punkt 2. des Urteilsbegehrens mit EUR 5.100,--, die Punkte 3. bis 7. mit jeweils EUR 31.000,--; aufgrund des Umstandes, dass in dieser Klage nicht auf Geld gerichtete Begehren mit solchen auf Geldbetrag gerichteten kombiniert würden, sei - so die Klage - die Gerichtsgebühr ausschließlich auf Basis des auf Geld gerichteten Begehrens (Punkt 16.) zu bemessen. Insgesamt ergebe sich ein für die Gerichtsgebühr maßgeblicher Streitwert von EUR 5.000,--.
2 Nachdem vorerst mittels Gebühreneinzuges eine Gerichtsgebühr von EUR 299,-- vom Konto der Rechtsfreunde des Revisionswerbers eingezogen worden war, wurden im August 2017 weitere EUR 5.261,-- eingezogen. In seiner Eingabe vom 20. September 2017 beantragte der Revisionswerber gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 GEG die Rückzahlung des eingezogenen Betrages von EUR 5.261,--: Für die Gerichtsgebühren sei von dem Eventualbegehren (Punkt 16. des Urteilsbegehrens) mit einem Streitwert von EUR 5.000,-- auszugehen; auch seien die Eventualbegehren für die Gerichtsgebührenbemessung nicht zusammenzurechnen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Versagung des Rückzahlungsantrages als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangte das Verwaltungsgericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
"Zur Bewertung des Streitgegenstandes
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN).
Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
‚Für die von § 15 Abs. 2 GGG angeordnete Zusammenrechnung kommt es primär darauf an, dass nur ein zivilgerichtliches Verfahren vorliegt und nicht mehrere zivilgerichtliche Verfahren, die trotz einer vorgenommenen Verbindung ihre Selbstständigkeit nicht verloren haben.' (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0147)
Daraus folgt in einem ersten Schritt, dass die Streitwerte der Hauptbegehren 1 bis 7 zusammenzurechnen sind und die Summe eine einheitliche Bemessungsgrundlage bildet.
Zur Bewertung des Hauptbegehrens 1:
Gemäß 15 Abs. 3a GGG bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN - der Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, wenn dieser in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist.
‚Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis vom 29. April 2014, 2012/16/0199). § 15 Abs. 3a GGG stellt - wie auch aus den ErläutRV (Hinweis 613 BlgNR 22. GP 26) und der dort referierten Judikatur erhellt - nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird.' (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033)
‚Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage sei (hier: Feststellung der Beschlussfassung der Gesellschafter einer GmbH auf eine Kapitalerhöhung in Höhe von 300.000 Euro), ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger (hier: 36.000 Euro) die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen werde, bedeute dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmals in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anzuwenden wäre. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033.' (Wais/Dokalik, MGA Gerichtsgebühren13 E27 zu § 15 GGG).
‚§ 15 Abs. 3a GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten.'
(VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199)
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und aufgrund des unstrittigen Umstandes, dass es zwei Gesellschafter gibt, ist somit das Hauptbegehren 1 mit EUR 100.000 zu bewerten.
Zur Bewertung der Hauptbegehren 2 bis 7:
Fest steht, dass es sich bei diesen Begehren um Feststellungsbegehren handelt, wobei hier im Unterschied zu dem Begehren 1 kein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist. § 56 Abs. 1 JN gelangt für die Begehren 2 bis 7 nicht zur Anwendung, weil zum einen keine Geldsumme genannt ist und sich zum anderen das Eventualbegehren 16, welches zwar eine Geldsumme nennt, ausschließlich auf das Hauptbegehren 1 und nicht auf die Hauptbegehren 2 bis 7 bezieht.
Gegenständlich ist daher § 56 Abs. 2 JN maßgeblich. Gemäß § 56 Abs. 2 JN hat der Kläger in allen anderen Fällen den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Wie in den Feststellungen näher ausgeführt, hat der Kläger eine Bewertung der Hauptbegehren 2 bis 7 in seinem Schriftsatz vorgenommen und ist diese als Streitwert zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Gemäß § 6c Abs. Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
... Für den gegenständlichen Fall ergibt sich damit im
Ergebnis Folgendes:
Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, setzt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit EUR 100.000,00 zu bewertenden Hauptbegehren 1 sowie den vom BF mit EUR 5.100,00 bewerteten Hauptbegehren 2 und den jeweils mit EUR 31.000,00 bewerteten Hauptbegehren 2 bis 7 zusammen. Die Summe (Bemessungsgrundlage) beträgt sohin EUR 260.100,00. Daraus folgt eine Pauschalgebühr gem. TP 1 I GGG in Höhe von EUR 5.560,00. Zieht man davon die bereits in einem ersten Schritt eingezogene Summe von EUR 299,00 ab, ergibt dies einen Betrag von EUR 5.261,00. Dieser Betrag wurde nach den obigen Ausführungen ebenfalls zu Recht von der Behörde eingezogen, weshalb für den BF kein Rückzahlungsanspruch besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war."
Abschließend begründete das Gericht den Entfall einer mündlichen Verhandlung und seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.
4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision legt ihre Zulässigkeit im Kern wie folgt dar:
"1) Das Bundesverwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach für den Fall, dass ein Eventualbegehren auf einen Geldbetrag gerichtet ist, das Hauptbegehren hingegen nicht (und das Eventual begehren bereits in der Klage gestellt wurde), der (Geld‑)Wert des Eventualbegehrens Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gerichtsgebühren ist.5 Schon aus diesem Grund ist nur das Begehren 16 zur Gebührenbemessung heranzuziehen.
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat weiters bei der Beurteilung, ob es sich bei einem in einem Feststellungsbegehren angeführten Betrag um ein auf einen Geldbetrag gerichtetes Begehren handelt, die Rechtsprechung des VwGH nicht berücksichtigt6. Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hätte das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangen müssen, dass es sich beim Begehren 1 um kein auf einen Geldbetrag gerichtetes Begehren handelt.
3) Überdies fehlt es an Rechtsprechung des VwGH zu der hier gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich ob ein ausschließlich auf das Zustandekommen eines Beschlusses in einer Generalversammlung gerichtetes Begehren einen Geldbetrag im Sinne des § 15 Absatz 3a GGG zum Gegenstand hat, wenn im Begehren klar abgegrenzt und referierend auf den Beschlussinhalt hingewiesen wird in dem ein Euro betrag vorkommt.
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5 VwGH 23. 3. 2006, 2005/16/0259; 25. 3. 2004, 2003/16/0485. 6 VwGH 27.09.2012, 2012/16/0073"
5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
7 Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung (VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157, und 15.5.2018, Ra 2018/16/0057) oder die Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen (VwGH 19.52014, Ra 2014/09/0001, 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, 3.3.2015, Ra 2015/02/0031, 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, und 13.3.2018, Ra 2018/02/0077), aus.
8 Legt man den referierten Maßstab zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der relevierten Rechtsfrage zugrunde, so genügt das Vorbringen der Revision zu ihrer Zulässigkeit, in der bloß die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leitsatzartig wiedergegeben und Judikate in Fußnoten nach Datum und Geschäftszahl zitiert sind, nicht dem Erfordernis der konkreten Darlegung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 28 Abs. 3 VwGG.
9 Im Übrigen steht das angefochtene Erkenntnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es im Ergebnis dem unter Punkt 16. des Urteilsbegehrens erhobenen Zahlungsbegehren auf EUR 5.000,-- keine den Wert des Streitgegenstandes bestimmende Bedeutung beimaß. Denn entgegen der Ansicht der Revision ist nicht erforderlich, dass das Hauptbegehren "auf einen Geldbetrag gerichtet ist". Für die Maßgeblichkeit eines Eventualbegehrens ist erforderlich, dass das Hauptbegehren keinen Geldwert besitzt, womit nach § 14 GGG iVm § 56 Abs. 1 JN die Höhe der Geldsumme des Eventualbegehrens zugrunde zu legen wäre (VwGH 23.3.2006, 2005/16/0259, mwN).
10 Ein solcher Geldwert des Hauptbegehrens erschließt sich jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG schon aus Punkt 1. des Urteilsbegehrens: gerade aus dem von der Revision nach Datum und Geschäftszahl zitierten Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0073, ergibt sich, dass eine Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG - vorliegend die Bewertung des Punktes 1. des Urteilbegehrens - voraussetzt, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/16/0033 = Slg. 8905/F, billigte der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung eines auf Feststellung der Wirksamkeit der Beschlussfassung eines Gesellschafterbeschlusses genannten Geldbetrages als Bemessungsgrundlage nach § 15 Abs. 3a GGG, womit auch die abschließend im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGG erhobenen Fragen eine inhaltliche Antwort finden.
11 Die vorliegende Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Absehen von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2018
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