VwGH Ra 2018/16/0119

VwGHRa 2018/16/011910.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der L Girozentrale in F, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24. Mai 2018, RV/7104104/2016, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §914;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160119.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr für einen Pfandbestellungsvertrag vom 22. September 2009 für die Sicherstellung einer Simultanhypothek in Höhe von EUR 120.000.000,-

- in Höhe von 1 v.H. vom Wert der sichergestellten Verbindlichkeit mit dem Betrag von EUR 1.200.000,-- gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen sein Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Die Revisionswerberin habe - so die unstrittigen Tatsachenannahmen des Gerichts - am 22. September 2009 als Kreditgeberin einen Kreditvertrag über einen Kredit in Höhe von insgesamt EUR 100.000.000,-- abgeschlossen. Laut der Präambel zu diesem Kreditvertrag seien die Kreditnehmer jeweils alleinige Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften, eine Kreditnehmerin auch Eigentümerin mehrerer mit Wohnungseigentum verbundener Liegenschaftsanteile ob einer näher bezeichneten Liegenschaft. Gegenstand dieses Kreditvertrages sei die Refinanzierung bestehender Kreditverbindlichkeiten sowie die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen der Kreditnehmer. Unter dem Punkt "Sicherheiten" verpflichteten sich die Kreditnehmer gegenüber der Revisionswerberin zur Besicherung aller ihrer Ansprüche aus den Finanzierungsverträgen, Sicherheiten zu stellen. Laut einer als Anhang zum Kreditvertrag genannten Pfandbestellungsurkunde vom selben Tag habe die Revisionswerberin als Kreditgeberin unmittelbar vor Unterzeichnung dieses Vertrages mit den näher bezeichneten Kreditnehmern einen Kreditvertrag abgeschlossen. Der Pfandnehmer und die Pfandbesteller seien übereingekommen, zur Besicherung des Kreditvertrages eine Simultanhypothek zu den nachstehenden Bedingungen zu begründen. Unter dem Punkt "Pfandrechtsbestellung" verpfändeten die Pfandbesteller dem Pfandnehmer - der Revisionswerberin - "(z)ur Sicherstellung sämtlicher Forderungen (Haupt- und Nebenansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 120.000.000,-- (...) die dem Pfandnehmer gegen die Pfandbesteller aus oder im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der jeweils geltenden Fassung oder aus zukünftig einzuräumenden, im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der geltenden Fassung beurkundeten Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten sowie aus der Geschäftsbeziehung überhaupt, gleichgültig aus welchem Rechtstitel, bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten (die ‚besicherten Verbindlichkeiten') ..." näher bezeichnete Liegenschaften und Anteile an Liegenschaften.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht unter Zitierung aus § 17 GebG sowie von § 20 Z 5 GebG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zum Schluss,

"(z)ur Auslegung von Verträgen bestimmt § 914 ABGB, dass dabei nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bei Verkehrsgeschäften gilt nach herrschender Zivilrechtslehre nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien ist daher bürgerlich-rechtlich nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jede der vertragschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss. Bei der Auslegung eines Vertrages ist dessen gesamter Text und sind nicht bloß einzelne Sätze heranzuziehen. Angesichts eines genügend deutlichen Vertragstextes ist kein Raum für eine Vertragsauslegung (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band l, § 15 GebG, Rz 8, mit weiteren Nachweisen).

Nach § 20 Z 5 GebG idF vor BudBG 2011 war somit eine Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu künftig abschließenden Hauptgeschäften nicht möglich (vgl. Petritz-Klar/Perl in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, Gebührengesetz Kommentar, § 20 GebG Rz 56, mit weiteren Nachweisen).

Der VwGH hat mit Beschluss vom 21. 11. 2017, Ra 2017/16/0163, die Parteienrevision zurückgewiesen und dazu folgenden Rechtssatz Nr. 1 verfasst:

Der Vewaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass sich die Gebührenfreiheit nach §20 Z 5 GebG nicht auf solche Sicherungsgeschäfte erstreckt, die sich neben bereits abgeschlossenen Kreditverträgen auch auf alle künftigen Kreditgeschäfte beziehen (vgl. VwGH 10. 6. 1991, 90/15/0026, VwSlg 6604 F/1991, VwGH 15. 9. 1986, 85/15/0375. und VwGH 8. 9. 1983, 82/15/0030).'

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich für den konkreten Fall Folgendes:

Die (Revisionswerberin) vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass mit dem gegenständlichen Vertrag nur dieser Kreditvertrag besichert werden sollte. Der Wortlaut der Vereinbarung sei eindeutig.

Punkt 2. 1. sei in Zusammenhang mit Punkt 1.2. der Präambel zu lesen, wobei Punkt 1. 2. als 'einschränkende Klammer' den Willen der Vertragsparteien dokumentieren würde.

Die gegenständliche Pfandbestellungsurkunde enthält 6 Vertragspunkte (kurz: VP), es sind dies:

  1. 1.

    Präambel

  2. 2.

    Pfandrechtsbestellung

  3. 3.

    Nebenansprüche

  4. 4.

    Aufsandung

  5. 5. Verpflichtungen und Zusagen der Pfandbesteller
  6. 6.

    Sonstiges

    Bei Wikipedia wird zum Begriff ‚Präambel' ausgeführt:

    Präambel (von lateinisch praeambulare 'vorangehen', 'vorausschreiten'; über mittellateinisch praeambulum 'Einleitung') bezeichnet heute eine meist feierliche, in gehobener Sprache abgefasste Erklärung am Anfang einer Urkunde, insbesondere einer Verfassung oder eines völkerrechtlichen Vertrages.'

    Im konkreten Fall gliedert sich die ‚Präambel' (VP 1.) in zwei Abschnitte, zum einen in Punkt 1. 1., in dem auf den zuvor geschlossenen Kreditvertrag verwiesen wird, und zum anderen in Punkt 1.2..

    Diese ‚Einleitung' bzw. ‚Erklärung' wurde dem Vertragswerk vorangestellt und dokumentiert, dass ‚der Kreditvertrag' der zentrale Auslöser bzw. der Hauptzweck der Besicherung ist.

    VP 1.2. lautet:

    Der Pfandnehmer und die Pfandbesteller sind übereingekommen, zur Besicherung des Kreditvertrages eine Simultanhypothek zu den nachstehenden Bedingungen zu begründen. '

    Die (Revisionswerberin) vermeint nun, dass dieser Passus den einschränkenden Willen der Parteien formuliert, übersieht dabei aber, dass bezüglich der Details der Sicherungsvereinbarung auf die nachstehenden Vertragspunkte (2. -6.) verwiesen wird (‚... sind übereingekommen, zur Besicherung des Kreditvertrages eine Simultanhypothek zu den nachstehenden Bedingungen zu begründen.'). Dies entspricht auch dem Zweck einer Präambel bzw. ‚einleitenden Erklärung'.

    In VP ‚2. Pfandrechtsbestellung' ist vereinbart; ‚2. 1. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen (Haupt- und Nebenansprüche) bis zum Höchstbetrag von

    EUR 120. 000. 000.-

    (in Worten: Euro einhundertzwanzig Millionen) die dem Pfandnehmer gegen die Pfandbesteller aus oder im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der jeweils geltenden Fassung oder aus zukünftig einzuräumenden, im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der geltenden Fassung beurkundeten Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten sowie aus der Geschäftsbeziehung überhaupt, gleichgültig aus welchem Rechtstitel, bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten (die 'Besicherten Verbindlichkeiten'), verpfänden die Pfandbesteller hiermit dem Pfandnehmer die nachfolgend angeführten Liegenschaften und

    Liegenschaftsanteile:..........'

    Nach dem Wortlaut des Vertrages erfolgt die Verpfändung zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen (Haupt- und Nebenansprüche) bis zum Höchstbetrag von EUR 120. 000.000, die dem Pfandnehmer gegen die Pfandbesteller bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten

    - aus oder im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der jeweils geltenden Fassung

    oder

    - aus zukünftig einzuräumenden, im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in der geltenden Fassung beurkundeten Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten

    sowie

    - aus der Geschäftsbeziehung überhaupt, gleichgültig aus welchem Rechtstitel.

    Diese Forderungen werden im Vertrag mit ‚die Besicherten Verbindlichkeiten' bezeichnet.

    Die Aufsandungserklärungen verweisen ausdrücklich auf diese Forderungen (siehe VP 4.: ‚für die Besicherten Verbindlichkeiten').

    Die ‚Besicherten Verbindlichkeiten' sind daher die Haupt- und Nebenansprüche

  1. 1. aus dem Kreditvertrag oder
  2. 2. aus zukünftigen Kreditverträgen sowie
  3. 3. aus der Geschäftsbeziehung überhaupt.

    Das Vorbringen der (Revisionswerberin), es sei der Wille der Parteien gewesen, ausschließlich die Forderungen aus den am selben Tag abgeschlossenen Kreditvertrag sicherzustellen, findet im deutlichen Wortlaut der Folgebestimmungen des Vertrages (hier v.a. VP 2. und auch 4.) keine Deckung.

    Der Vertragswortlaut entspricht zudem der Praxis der Kreditunternehmungen (siehe Frotz/Hügel/Popp, GebG § 20 B II 3) und der Rechtsprechung. Die neueste Rechtsprechung folgte Schinnerer/Avancini 129 ff und Hoyer, dass nicht bloß ein bestehendes Kreditverhältnis, sondern die ganze bestehende und künftige Geschäftsbeziehung der kreditgebenden Bank zum Schuldner durch Höchstbetragshypothek gesichert werden könne (vgl. Hofmann in Rummel, § 451 Rz 10, mit weiteren Nachweisen; in diesem Sinne auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band l, § 20 GebG, Rz 16e, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 08. 09. 1983, 82/15/0030).

    Auch die Formulierung ‚aus der Geschäftsbeziehung überhaupt, gleichgültig aus welchem Rechtstitel' kann wohl nur so verstanden werden, dass sämtliche Forderungen zwischen den Parteien - nicht nur aus dem einen Kreditvertrag - sichergestellt werden sollen.

    Der (Revisionswerberin) ist insofern zuzustimmen, dass der am selben Tag abgeschlossene Kreditvertrag den Hauptzweck der Pfandbestellung darstellt. Gewissermaßen als weiteres Produkt wurden aber auch künftige Kreditverträge und sonstige Forderungen, also nicht nur die in § 20 Z 5 GebG aufgelisteten Hauptgeschäfte, besichert.

    Das gegenständliche Sicherungsgeschäft bezieht sich neben dem bereits abgeschlossenen Kreditvertrag auch auf alle künftigen Kreditverträge und Forderungen. Damit ist aber nach dem Beschluss des VwGH vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, eine Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG nicht gegeben.

    Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden."

    Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, da es in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - hier vor allem dem Beschluss vom 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, und der darin zitierten Rechtsprechung - folge, handle es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

    2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 20 Z 5 GebG für den Pfandbestellungsvertrag verletzt.

    Die Zulässigkeit ihrer Revision legt sie zusammengefasst darin dar, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Im Revisionsfall laute die strittige Rechtsfrage nicht, ob die Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG auch zukünftige oder andere Forderungen umfasse, sondern, inwiefern die Präambel eines Vertrages bei der Beurteilung des Urkundeninhaltes nach § 17 Abs. 1 GebG zu berücksichtigen sei. Strittig sei im Revisionsfall die Rechtsfrage, wie die Pfandbestellungsurkunde auszulegen sei. Der vom Gericht zitierte Beschluss vom 22. November 2017 habe sich nicht mit der Bedeutung einer Präambel bei der Beurteilung eines Urkundeninhaltes befasst. Dagegen weiche das angefochtene Erkenntnis von - näher zitierten - Vorerkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ab, die sich mit der Auslegung von Präambeln in Verträgen sowie in Gesetzen und Beitragsordnungen befasst hätten. Zusammenfassend sei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, die sich mit der Auslegung einer Präambel zu Gesetzestexten und zu einer europarechtlichen Richtlinie auseinandergesetzt habe. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesen Entscheidungen wichen aber voneinander ab. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie des Unabhängigen Finanzsenates erkenne dagegen der Präambel eine besondere Bedeutung für die Vertragsauslegung zu.

    3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

    Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

    4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. etwa VwGH 22.4.2015, Ra 2015/16/0020, sowie 4.2.2016, Ra 2015/16/0140).

    Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. die zitierten Beschlüsse vom 22.4.2015 und 4.2.2016 sowie VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, 28.9.2016, Ra 2016/16/0084, 29.6.2017, Ra 2017/16/0088, und 19.9.2017, Ra 2017/16/0111, jeweils betreffend Fragen der Auslegung und deren mangelnde grundsätzliche Bedeutung).

    5 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und von Literatur zu den maßgebenden Bestimmungen des GebG eingehend mit der Bedeutung der Präambel und der relevanten Punkte des gegenständlichen Pfandbestellungsvertrages auseinandergesetzt und gelangte zum Auslegungs-ergebnis, das gegenständliche Sicherungsgeschäft beziehe sich auch auf alle künftigen Kreditverträge und Forderungen. Die Conclusio der Auslegung beschränkt sich auf die Bedeutung des Pfandbestellungsvertrages vom 22. September 2009, ohne über den Revisionsfall hinaus Bedeutung zu entfalten.

    6 Allein aus dem Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bei der Behandlung von Beschwerden auch mit Einzelfragen der Auslegung von Verträgen befasste und hiebei auch zur Bedeutung von Präambeln Stellung nahm (vgl. etwa VwGH 22.6.1987, 86/15/0138), kann nicht darauf geschlossen werden, dass solchen Auslegungsfragen auch noch im Rahmen des Revisionsmodelles nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchwegs grundsätzliche Bedeutung zukäme. Schließlich beurteilt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder ehemaliger unabhängiger Verwaltungssenate, sondern gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG allein an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

    7 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Absehen von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

    Wien, am 10. September 2018

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