VwGH Ra 2018/16/0081

VwGHRa 2018/16/008114.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache der W H S GmbH und des DI (FH) H H, beide in H, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis vom 30. Oktober 2017, Zl. I413 2155928-1/8E, betreffend Einbringung von Zwangsstrafen nach dem GEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160081.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die mit insgesamt 17 Strafverfügungen gegen die Revisionswerber gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht in näher angeführter Höhe mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchsen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vorschreibung dieser Zwangsstrafen als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision

erachten sich die Revisionswerber "in ihren Rechten auf

o Sachentscheidung

o Unverletzlichkeit des Eigentums

o ein faires Verfahren in einer Straf- oder

Disziplinarsachsache

o auf Beachtung des österreichischen Ordre Public

o auf Beachtung des unionsrechtliche Ordre Public"

verletzt.

4 Die vorliegende Revision gleicht in den für ihre Behandlung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der geltend gemachten Revisionspunkte als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen der Zulässigkeit und Zuständigkeit - jener, über die mit Beschluss vom 7. Juni 2018, Ra 2018/16/0069, /0070, entschieden wurde.

5 Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2018

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