VwGH Ra 2018/15/0101

VwGHRa 2018/15/010119.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Feldkirch in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. August 2018, Zl. RV/1100495/2017, betreffend Einkommensteuer 2016 (mitbeteiligte Partei: M P in D), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §124b Z53;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150101.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts war die (im Jahr 1974 geborene) Mitbeteiligte in den Jahren 2012 bis 2015 in der Schweiz wohnhaft und dort unselbständig tätig. Mit August 2015 beendete sie ihr Dienstverhältnis in der Schweiz und zog mit ihrer Familie nach Österreich, wo sie seit März 2016 selbständig tätig ist. Aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz führte die betriebliche Vorsorgeeinrichtung ihres Dienstgebers eine Austrittsabrechnung mit 31. Juli 2015 durch. Die betriebliche Vorsorgeeinrichtung überwies die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto einer schweizerischen Freizügigkeits-Stiftung. Im Dezember 2015 beantragte die Mitbeteiligte, den überobligatorischen Teil des Freizügigkeitsguthabens wegen endgültigen Verlassens der Schweiz auszuzahlen; am 11. Jänner 2016 überwies die Freizügigkeits-Stiftung diesen Betrag auf ein Konto der Mitbeteiligten.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den Einkommensteuerbescheid 2016 der Mitbeteiligten ab; ein Drittel der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung wurde gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 steuerfrei belassen. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/15/0037; 21.11.2018, Ro 2016/13/0020, je mwN).

8 In der Revision wird zur Zulässigkeit (zusammengefasst) geltend gemacht, strittig sei, ob die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft eine Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG 1988 sei.

9 Diese Frage wurde mit Erkenntnis vom 22. November 2018, Ra 2018/15/0086, im Sinne der dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts geklärt.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2018

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