VwGH Ra 2018/14/0012

VwGHRa 2018/14/001213.8.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des A B in C, geboren am 7. November 1985, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2018, Zl. L525 2196174- 1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §16 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140012.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Juni 2018, E 2283/2018-5, ablehnte und sie unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 In der daraufhin erhobenen Revision wird unter der Überschrift "D. Revisionspunkte" ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in folgenden subjektiven Rechten verletzt: dem Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dem Recht auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dem Recht auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, dem Recht, dass gegen ihn nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung "verhängt" werde, sowie dem Recht auf Feststellung, dass eine Abschiebung nach Pakistan nicht zulässig sei.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil er sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht habe. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl) in Betracht. In jenen Rechten, die der Revisionswerber unter der Überschrift "Revisionspunkte" anführt, konnte er durch die bekämpfte Formalentscheidung von vornherein nicht verletzt sein (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0032; 17.7.2017, Ra 2017/01/0184; 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, jeweils mwN).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. August 2018

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