VwGH Ra 2018/11/0020

VwGHRa 2018/11/002022.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des L I in W, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. November 2017, Zlen. VGW- 041/073/4382/2017-15 und VGW-041/073/4384/2017-4, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110020.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem (zur hg. Zl. Ra 2018/11/0023 protokollierten) angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2017 wurde, soweit hier von Bedeutung, der Revisionswerber in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der G. d.o.o. (mit Sitz in Slowenien) schuldig erkannt, diese Gesellschaft habe es als Arbeitgeberin von namentlich angeführten Arbeitnehmern, die zur Erbringung von Schalungsarbeiten auf eine näher bezeichnete Baustelle in Österreich entsandt worden seien, am 27. Jänner 2016 unterlassen, die zur Überprüfung des diesen Arbeitnehmern gebührenden Entgelts erforderlichen Lohnunterlagen auf der Baustelle bereitzuhalten. Wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG wurden über den Revisionswerber gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 leg. cit. Geldstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

2 Mit dem (zur hg. Zl. Ra 2018/11/0020 protokollierten) angefochtenen Erkenntnis vom 2. November 2017 wurde der Revisionswerber in der genannten Funktion der Übertretung des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG schuldig erkannt, weil es die von ihm vertretene G. d.o.o. als Arbeitgeberin der angeführten Arbeitnehmer im Zeitraum 2. Februar 2016 bis 1. März 2016 unterlassen habe, entsprechend der schriftlichen Aufforderung der Abgabenbehörde vom 28. Jänner 2016 die in § 7d Abs. 1 AVRAG genannten Lohnunterlagen nachzureichen. Über den Revisionswerber wurden gemäß § 7i Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

3 In beiden Erkenntnissen wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

8 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 In beiden Revisionen wird zu ihrer Zulässigkeit unter Pkt. 4 (gemeinsam "mit gleichsam auch Rechtsausführungen zur Sache") gleichlautend vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begründung der beiden Erkenntnisse von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 15.9.2016, Ra 2016/02/0135 und VwGH 22.2.2017, Ra 2015/17/0059) abgewichen, weil eindeutige Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine Beweiswürdigung fehle. Soweit die Revision das Vorbringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt, so ist auf § 28 Abs. 3 VwGG zu verweisen, der eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe verlangt (vgl. den Beschluss VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, in welchem eine Vermengung der Zulässigkeitsgründe "mit gleichsam auch Rechtsausführungen zur Sache" als nicht ausreichend qualifiziert wurde).

10 Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis VwGH Ra 2016/02/0135 auf seine ständige Rechtsprechung zur erforderlichen Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hingewiesen, nach der die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung bestehen. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

11 Da nur ein relevanter Begründungsmangel zur Zulässigkeit der Revision iSd § 25a VwGG führt (vgl. etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0051), kommt es im Sinne der vorzitierten Judikatur darauf an, ob ein Begründungsmangel die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt.

12 Dies trifft jedenfalls gegenständlich nicht zu. Richtig ist zwar, dass in der Begründung beider Entscheidungen die Elemente Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht als solche bezeichnet und auch nicht formal voneinander getrennt sind. Der Begründung beider Erkenntnisse sind aber im "Erwogen"-Teil (der klar von der Wiedergabe des Verfahrensgeschehens getrennt ist) dennoch unschwer die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen:

So geht das Verwaltungsgericht nach der Begründung des erstangefochtenen Erkenntnisses unzweifelhaft davon aus, dass in dem auf der Baustelle befindlichen Container verschiedene Unterlagen der Arbeitnehmer, nicht aber die erforderlichen Lohnunterlagen wie Lohnzahlungsnachweise und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten wurden; dies sei im Beschwerdeverfahren unstrittig gewesen. Die Begründung des zweitangefochtenen Erkenntnisses enthält die Feststellungen, dass die Finanzpolizei mit Schreiben vom 28. Jänner 2016 den Revisionswerber zur Vorlage sämtlicher in § 7d Abs. 1 AVRAG genannter Unterlagen in deutscher Sprache für jeden der angetroffenen Arbeitnehmer aufgefordert hat und dass diese Unterlagen teilweise nicht oder (wie aus dem Akt ersichtlich) nur in slowenischer Sprache übermittelt wurden.

13 Die beiden Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2018

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