VwGH Ra 2018/10/0072

VwGHRa 2018/10/007225.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der H K in L, vertreten durch die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Februar 2018, Zl. LVwG-AV-779/001-2014, betreffend Abweisung eines Antrags auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Mödling; mitbeteiligte Parteien: 1. T OG, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorferstraße 10-12; 2. P K in M, und 3. A KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §24 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100072.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in Münchendorf (mit näher bezeichnetem Standort) ab, weil die Ortschaft Münchendorf entgegen § 24 Abs. 1 Apothekengesetz mehr als 4 Straßenkilometer von der Betriebsstätte der Apotheke der Revisionswerberin in Laxenburg entfernt sei.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderten Zulässigkeitsausführungen (vgl. dazu etwa VwGH 19.4.2018, Ra 2018/07/0348, mwN).

6 Die Revision war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/10/0011, sowie den Beschluss vom heutigen Tage, Ra 2018/10/0058, jeweils mwN).

Wien, am 25. Mai 2018

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