VwGH Ra 2018/10/0058

VwGHRa 2018/10/005825.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der M R in K, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-945/001-2017, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §3 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100058.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in K ab, weil die in § 3 Abs. 7 Apothekengesetz festgelegte Frist von fünf Jahren mit Blick auf eine frühere Konzession der Revisionswerberin zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in 1110 Wien noch nicht abgelaufen sei.

2 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

3 2. Gegen dieses Erkenntnis hat die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 4011/2017- 14, ablehnte; zugleich trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Daraufhin erhob die Revisionswerberin fristgerecht die vorliegende außerordentliche Revision.

5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 4. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderten Zulässigkeitsausführungen; sie war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/10/0011, mwN, 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mwN, sowie 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).

Wien, am 25. Mai 2018

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