Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 21. Oktober 2013 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, auf einem als Grünland gewidmeten und in der freien Landschaft liegenden Grundstück ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung
1.) eine naturschutzbehördlich bewilligte Gartenhütte durch verschiedene, im einzelnen genannte Umbaumaßnahmen sowie durch Verwendung zu Wohnzwecken geändert zu haben
2.) einen Ziegen- und einen Hühnerstall errichtet zu haben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2014 hat das Landverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1.) mit einer den Spruch unwesentlich ändernden Maßgabe abgewiesen. Hingegen wurde das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 2.) aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt.
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei auf Grund des Beweisverfahrens erwiesen, dass der Revisionswerber die Gartenhütte habe ändern lassen, ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erwirkt zu haben. Der als Lagerraum bewilligte Innenraum sei durch Unterteilung mit einer Innenwand zu einem Wohnraum mit Ess- und Küchenbereich sowie einem Schlafraum umgebaut worden. Weiters seien die beiden bewilligten WC-Räume in einen Nassraum mit WC und eine Dusche geändert worden. Durch Einhausung der südöstlichen Gebäudenische sei ein weiterer Schlaf- und Abstellraum geschaffen worden, welcher mit den Innenräumen verbunden worden sei. Schließlich sei an der Südseite eine Terrasse und an südwestlichen Gebäudeecke ein Zubau errichtet worden. Diese Änderungen seien jedenfalls gemäß § 11 iVm § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79, bewilligungspflichtig. Von einer lediglich geringfügigen Änderung im Sinn von § 11 letzter Satz K-NSG 2002 könne keine Rede sein.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen gewesen sei. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht uneinheitlich. Ebensowenig liege ein sonstiger Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
In der außerordentlichen Revision gegen den die Beschwerde abweisenden Teil dieses Erkenntnisses bringt der Revisionswerber zur "Zulässigkeit der Außerordentlichen Revision" Folgendes vor:
"Die Erhebung der Revision ist rechtzeitig.
Gegen das angefochtene Erkenntnis ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die außerordentliche Revision an den VwGH ist der einzige Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung. Es liegt kein Ausschlussfall des Art. 133 Abs. 5 B-VG vor.
Das angefochtene Erkenntnis trifft den Beschwerdeführer als Partei in den vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht infolge eines Ausnahmetatbestandes nicht nach § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 11 und § 5 Abs. 1 lit. i und § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 lit. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 idgF LGBl. Nr. 104/2012 bestraft zu werden, verletzt. Es liegt zudem eine res judicata vor.
Die angefochtene Entscheidung ist zudem mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Es liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG vor, sodass iSd § 28 Abs. 3 VwGG die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig ist."
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision), wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind (u.a.) Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der Verwaltungsgerichtshof gemäß dem Abs. 1a dieser Bestimmung die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen hat, ohne an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 25a Abs. 1 leg. cit. gebunden zu sein.
Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).
Im vorliegenden Fall zeigt das oben wörtlich wiedergegebene Vorbringen zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" nicht auf, aus welchen Gründen die gegenständliche Entscheidung - entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten - von der Lösung einer im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängt. Der Revisionswerber behauptet zwar, dass eine solche Rechtsfrage zu lösen sei, führt aber lediglich aus, in welchen Rechten er sich verletzt erachtet, ohne spezifische Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen anzuführen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001).
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 12. August 2014
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