VwGH Ra 2018/05/0247

VwGHRa 2018/05/024725.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Mag. Ing. O E in F, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Juni 2018, Zl. LVwG-151333/4/RK/JK, betreffend Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde F; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050247.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen die Untrennbarkeit der Bescheidpunkte I. (Auftrag gemäß § 49 Oö Bauordnung 1994 - BO zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung oder alternativ zur Beseitigung) und II. (Untersagung der Benützung gemäß § 44 Abs. 2 BO) behauptet wird, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung der Trennbarkeit zitierten Erkenntnis VwGH 24.3.1998, 97/05/0258. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb diese Judikatur im vorliegenden Fall nicht heranziehbar sein sollte.

5 Im Übrigen betrifft die Auslegung eines konkreten Schriftstückes (hier: einer Berufung) nur den Einzelfall und damit keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202, mwN). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN). Die Bekämpfung bloß des Benützungsverbotes erscheint auch entgegen der Auffassung der Revisionszulässigkeitsgründe nicht jedenfalls abwegig, sondern etwa dann treffend, wenn der Revisionswerber damit nur die Zeitspanne bis zur nachträglichen Baubewilligung für die festgestellten Planabweichungen überbrücken will. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten (hier:

Gemeinderatsprotokolle, Unvertretensein des Revisionswerbers bei der Berufung), kommt ebenfalls in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte