VwGH Ra 2018/04/0191

VwGHRa 2018/04/01918.9.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz‑Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision 1. des Dr. J R und 2. der A M, beide in B, beide vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Venus & Lienhart in 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. September 2018, Zl. LVwG 43.19‑712/2018‑5, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg‑Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei: G GmbH in G, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2), zu Recht erkannt:

Normen

UVPG 2000 §2 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040191.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg‑Fürstenfeld (belangte Behörde) gemäß § 116 MinroG den Gewinnungsbetriebsplan der mitbeteiligten Partei für näher bezeichnete Abbaufelder in der Gemeinde B nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen.

2 2.1. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien ‑ gestützt auf ihre Parteistellung als Nachbarn gemäß § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG ‑ erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. September 2018 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3 2.2. In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei, ob das gegenständliche (dem MinroG unterliegende) Vorhaben von der UVP‑Behörde hätte berücksichtigt werden müssen. Vielmehr handle es sich um ein eigenständiges Verfahren, auch wenn die revisionswerbenden Parteien argumentierten, dass der gegenständliche Abbau ausschließlich mit dem (UVP‑rechtlich genehmigten) Vorhaben „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ verknüpft und daher in rechtlicher Hinsicht Teil dieses Vorhabens sei. Die belangte Behörde habe daher zu Recht ausschließlich die sich aus dem beantragten Projekt nach dem MinroG ergebenden Auswirkungen beurteilt.

4 Die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen aus den Fachdisziplinen Lärmtechnik und Immissionstechnik seien schlüssig, nachvollziehbar und mit der „Lebenserfahrung in Einklang stehend“. Da den Ergebnissen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass luftreinhaltetechnisch durch das beantragte Projekt keine relevanten Zusatzbelastungen im Sinn des Schwellenwertkonzepts betreffend pm10 bei den Nachbarn auftreten würden. Dasselbe gelte für die Emissionsmengen von Stickoxiden. Es komme auf Grund der betriebsbedingten NOX‑Emissionen zu keinen relevanten Veränderungen der Ist‑Situation. Aus lärmtechnischer Sicht sei festzuhalten, dass die spezifischen Schallpegelspitzen unter jenen der bestehenden örtlichen Verhältnisse lägen und auch die vorgeschlagenen Grenzwerte für Schallpegelspitzen gemäß TA Lärm im Tageszeitraum deutlich unterschreiten würden. Hinsichtlich des energieäquivalenten Dauerschallpegels seien Veränderungen von maximal 1,8 dB zu erwarten und lägen diese Veränderungen deutlich unter den nach der ÖAL‑Richtlinie 3 zu tolerierenden Veränderungen von 3 dB. Das Beschwerdevorbringen erweise sich somit als unbegründet.

5 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Die mitbeteiligte Partei erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 1.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 ab, weil es die forstrechtlich, ausschließlich für die Errichtung des Vorhabens „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ genehmigte und unmittelbar an das Baufeld dieses Vorhabens angrenzende Kies- und Schottergewinnungsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L nicht dem Straßenbauvorhaben zugerechnet habe. Mit dem forstrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2013 sei nämlich in rechtlich verbindlicher Weise klargestellt worden, dass das gegenständliche Abbauvorhaben ausschließlich mit dem Vorhaben „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ verknüpft und daher neben den räumlichen und sachlichen Zusammenhängen auch in rechtlicher Hinsicht Teil des Vorhabens „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ geworden sei.

8 Für die Zugehörigkeit der Schotter- und Kiesgewinnungsanlage zum Vorhaben „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ spreche zudem die Tatsache, dass die Rodungen einerseits für das Straßenprojekt und andererseits für die Schotter- und Kiesgewinnungsanlage annähernd gleichzeitig vorgenommen worden seien. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 erfordere es, mehrere Projekte in ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP‑pflichtig wären, zu beurteilen. Da gegenständlich ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang vorliege, sei von einem Vorhaben auszugehen und müssten die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ unter Einschluss der gegenständlichen Schotter- und Kiesgewinnungsanlage geprüft werden.

9 1.2. Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist jedoch aus den folgenden Erwägungen nicht berechtigt.

10 2.1. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP‑G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinn dieser Bestimmung weit zu verstehen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP‑pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN).

Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN).

Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP‑G [2011] § 2 Rz. 27, mwN); dies vor allem in Hinblick darauf, dass Projekte verschiedener Projektwerber bei der Beurteilung der UVP‑Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten sind, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden (vgl. Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht II [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; sowie zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska, Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP‑Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]).

Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP‑G3 [2013] § 2 Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP‑G [2011] § 2 Rz. 25).

11 Weiters gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Umfang des Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird (vgl. Lampert, UVP‑G [2020] § 2 Rz. 26 mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht ‑ aus den oben bereits dargelegten Gründen ‑ das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 nicht hindernd entgegen.

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH Ra 2015/07/0175).

Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP‑pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP‑pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).

13 Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP‑pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP‑Regimes umsetzen zu können (vgl. Lampert, UVP‑G [2020] § 2 Rz. 27).

14 Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen (vgl. VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

15 Die hier vorzunehmende Beurteilung (siehe oben Rn. 12) hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem ‑ für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen ‑ funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP‑G [2011] § 2 Rz. 31).

16 2.2. Ausgehend davon hätte das Verwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, das gegenständliche Abbauvorhaben sei Teil des (UVP‑rechtlich genehmigten) Vorhabens „Fürstenfelder Schnellstraße S7“, zwar nicht schon mit dem Hinweis abvotieren dürfen, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei, zu prüfen, ob das Abbauvorhaben nach dem MinroG von der UVP‑Behörde hätte berücksichtigt werden müssen.

Dies führt jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil es der Revision nicht gelingt darzutun, dass im vorliegenden Fall zwischen dem gegenständlichen Abbauvorhaben und dem UVP‑rechtlich genehmigten Straßenbauprojekt ein sachlicher Zusammenhang im Sinn der dargelegten Rechtsprechung besteht und daher von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen ist.

17 Daran ändert auch das ‑ auf den forstrechtlichen Rodungsbescheid vom 14. Jänner 2013 gestützte ‑ Vorbringen nichts, wonach das im Zuge des Abbauvorhabens gewonnene Sand- und Kiesmaterial (ausschließlich) für das Bauvorhaben „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ verwendet werde.

Es liegt im vorliegenden Fall nämlich weder ein einheitlicher Betriebszweck, eine gemeinsame Planung oder ein (wirtschaftliches) Gesamtkonzept der beiden, von unterschiedlichen Antragstellern eingereichten Vorhaben vor. Auch handelt es sich um keine ‑ auf die Umgehung der UVP‑Pflicht abzielende ‑ unsachliche Stückelung eines Gesamtvorhabens oder zeitlich gestufte Projektverwirklichung. Insoweit fehlt es gegenständlich auch an einem gewollten Zusammenwirken der unterschiedlichen Antragsteller.

18 Zwar mag das Abbauvorhaben in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Straßenbauprojekt stehen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das ‑ der UVP‑Pflicht unterliegende ‑ Bauvorhaben „Fürstenfelder Schnellstraße S7“ ohne das gegenständliche Abbauvorhaben nicht verwirklicht werden könnte. Damit liegt auch keine Abhängigkeit bzw. kein funktioneller Zusammenhang vor wie etwa in jenem Fall der zur Schigebietserweiterung hinzugerechneten Lawinenschutzmaßnahmen, in dem die Verwirklichung des einen (UVP‑pflichtigen) Vorhabensteils zwingend die Verwirklichung des anderen erforderte.

19 3. Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand sind Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuzusprechen (vgl. VwGH 27.1.2020, Ro 2018/04/0018, mwN).

Wien, am 8. September 2021

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