Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020275.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Dezember 2016 wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919 (GTBW-G), vorgeworfen. Der Spruch des Straferkenntnisses lautete wie folgt:
"Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. P. KG (...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 18.02.2016 um 10:40 Uhr in dem zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (C. P.) in W (...) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. (...)), an die Buchmacherin (...) mittels eines betriebsbereiten Wettterminals (...) durch Herrn (...) E., erlaubt hat, obwohl dieser über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (...).".
5 Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 19 Stunden) verhängt.
6 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) mit Erkenntnis vom 26. März 2018 hinsichtlich der Strafhöhe insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 77 Stunden) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden" durch die Wortfolge "die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" ersetzt wurde.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1835/2018, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen das Erkenntnis des LVwG vom 26. März 2018 erhobenen Revision moniert der Revisionswerber, als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG hätte § 2 Abs. 2 und nicht § 1 Abs. 1 GTBW-G angeführt werden müssen. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob das Verbot der Wettkundenvermittlung ohne zuvor erteilte Bewilligung nach dem GTBW-G in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015 unionsrechtswidrig gewesen sei, weil es die durch Art. 16 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kodifizierte unternehmerische Freiheit in unverhältnismäßiger Weise beschränkt habe, zumal der Gesetzgeber die Tätigkeit der bewilligungslosen Wettkundenvermittlung ohne Übergangsfrist verboten habe und dem kein entsprechend starkes öffentliches Interesse zugrunde gelegen sei. Es liege zudem keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob der Tatbestand der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden durch das bloße Vorhandensein eines Wettterminals erfüllt worden sei, ohne dass der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt von Wettkunden auch tatsächlich benutzt worden sei. Darüber hinaus werde diesbezüglich ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht.
9 Entgegen der Revision wird dem Revisionswerber sowohl im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2016 als auch im angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 26. März 2018 (zu Recht) eine Übertretung des § 2 Abs. 2 GTBW-G zur Last gelegt.
10 Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind (vgl. VfGH 14.3.2012, U 466/11). Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0234). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers in gegenständlicher Angelegenheit bereits abgelehnt (vgl. VfGH 12.6.2018, E 1835/2018).
11 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass von einer Vermittlung von Wettkunden schon dann auszugehen ist, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal - wie hier - zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war. Der Betrieb des Wettterminals vor der Überprüfung durch den Magistrat der Stadt Wien ergibt sich zweifelsfrei aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen.
12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2018
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