Normen
62004CJ0338 Placanica VORAB;
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB;
EURallg;
GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118;
GSpG 1989;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs3;
VwGVG 2014 §22 Abs1;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §23 Abs2 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048;
WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020026.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. März 2017 wurde gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte des Revisionswerbers an einer näher bezeichneten Adresse verfügt. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte darin unter anderem dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2400/2017-5, die Behandlung der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2017 gerichtete Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 § 23 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 (im Folgenden: Wettengesetz) lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) (...)
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(5) (...)
(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(...)"
5 § 56a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 (GSpG) lautet auszugsweise:
"(1) Besteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
(...)
(5) Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(...)".
6 Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob es einem Verwaltungsgericht verwehrt sei, einer Bescheidbeschwerde auf Antrag einer Partei analog zu § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt sei in diesem Zusammenhang, ob § 23 Abs. 6 Wettengesetz (verfassungs- und unionsrechtskonform) dahingehend zu interpretieren sei, dass diese Bestimmung nur grundsätzlich die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid ausschließe und es dem Verwaltungsgericht unbenommen bleibe, einer Beschwerde analog zu § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der gegenständlichen Revision nicht dargetan:
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, liegt dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. u.a. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, m.w.H.).
9 Gemäß dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 6 Wettengesetz kommt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 Wettengesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Im Gegensatz zu etwa § 13 Abs. 3 VwGVG bzw. § 22 Abs. 1 VwGVG und § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei im Wettengesetz auch nicht vorgesehen, weshalb die Zuerkennung auf Antrag schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. zu § 78 Abs. 1 GewO VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006, m.w.H.).
10 Zudem liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des § 23 Wettengesetz sachlich gebotene Gründe zur Rechtfertigung der Einschränkung der aufschiebenden Wirkung vor, weil die Vorschriften des Wettengesetzes einen verbesserten Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht gewährleisten sollen und der Hintanhaltung von unerlaubten Wetten dienen (vgl. etwa die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3/2016 zu LGBl. 26/2016).
11 Gleichsam wie die insoweit vergleichbare Regelung des § 56a GSpG würde auch die Betriebsschließung nach § 23 Wettengesetz ihre Wirksamkeit verlieren, wenn einem dagegen erhobenen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukäme (vgl. VfGH 30.11.2017, E 3302/2017).
12 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem (den Revisionswerber betreffenden) Abtretungsbeschluss vom 21. September 2017, E 2400/2017, festgehalten, dass gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde in § 23 Abs. 6 Wettengesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Ansicht wird auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt.
13 Im Übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass die gegenständliche Bestimmung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde:
Gemäß der Judikatur des EuGH rechtfertigen es die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. die in VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 56a GSpG wiederum VfGH 30.11.2017, E 3302/2017 und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung).
14 Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Glücksspielgesetz (siehe hierzu erneut VfGH 30.11.2017, E 3302/2017) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 23 Wettengesetz unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zulässige Ziele des Allgemeininteresses.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
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