Normen
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010442.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl (BFA) vom 6. März 2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mit dem am 13. März 2018 mündlich verkündeten und am 23. August 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, mwN). Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen moniert, das angefochtene Erkenntnis widerspreche näher angeführten Erkenntnissen des BVwG, ist ihr entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, mwN).
7 Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0143, mwN).
8 Dem angefochtenen Erkenntnis sind zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes zu entnehmen. Auf die insofern fehlende Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention geht das Zulässigkeitsvorbringen, das sich auf den Hinweis, der Revisionswerber gehöre der sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan an, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, nicht ein. Es kommt somit auf die Klärung der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an (vgl. zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN).
9 Schließlich wendet sich die Revision im Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, mwN). Einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision im Zulässigkeitsvorbringen mit ihrem nicht näher begründeten Vorwurf des Verstoßes gegen die zur Beweiswürdigung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht auf.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Jänner 2019
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