Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010263.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 7. Juli 2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit im alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. VwGH 4.9.2017, Ra 2017/01/0109, Rn. 5, mwN) geltend gemacht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. 7 Aus § 21 Abs. 7 BFA-VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0229, Rn. 10, mwN). Mit dem lediglich pauschalen Hinweis auf die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass das BVwG von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG (siehe dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018), abgewichen wäre. 8 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 4.3.2019, Ro 2018/14/0003 bis 0008, Rn. 25, mwN). Die bloß pauschale Geltendmachung von Ermittlungs- und Begründungsmängeln im abgesonderten Zulassungsvorbringen - wie in der vorliegenden Revision - reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, deren Relevanz in konkreter Weise dazulegen (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0229, Rn. 9, mwN). 9 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang pauschal moniert, das BVwG habe für die Beurteilung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgebliche Sachverhaltsaspekte nicht erhoben und relevantes Parteivorbringen außer Acht gelassen, bzw. den erhobenen Sachverhalt nicht schlüssig und in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gewürdigt, übersieht sie, dass keine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2019
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