VwGH Ra 2017/01/0109

VwGHRa 2017/01/01094.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des A A O in U, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Auweg 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2017, Zl. W196 2147284-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Säumnisweg den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit im alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2017, Ra 2017/01/0045, mwN) vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Staat Somalia im Jahr 2017 ausreichend schutzfähig bzw. schutzwillig sei, um vor Verfolgung durch Mitglieder der Al Shabaab Miliz zu schützen, bzw. ob "die Verfolgung aktuell durch die Al Shabaab Miliz als Private asylrelevant" sei.

6 Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass das BVwG fallbezogen nicht von der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des somalischen Staates oder der mangelnden Asylrelevanz einer Verfolgung durch die Al Shabaab Miliz ausging, sondern (lediglich) die individuelle Verfolgung des Revisionswerbers verneinte und dazu ausführte, dass es sich bei den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Anschlägen, der allgemein schlechten Sicherheitslage und der Bedrohung durch die Al Shabaab um Bedrohungen handle, die alle Einwohner gleichermaßen betreffen. Den diesbezüglich vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia tritt die Revision nicht konkret entgegen.

7 Soweit in der Revision zur Zulässigkeit weiters vorgebracht wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Verfolgung durch die Al Shabaab Miliz, begründet durch die Eigenschaft der Familienangehörigen des Revisionswerbers als somalische Sicherheitskräfte, als persönliche, gegen die Person des Revisionswerbers gerichtete Verfolgung gelte, fehle, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dieser Frage nicht um eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/02/0243, mwN).

8 Die Revision macht in den Gründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG weiters geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktualität von Länderfeststellungen abgewichen. Diesem allgemeinen Vorbringen fehlt die von der hg. Rechtsprechung zur Frage der Aktualität von Länderfeststellungen geforderte Relevanzdarstellung (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0173, mwN).

9 Mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen schließlich, das angefochtene Erkenntnis weise Feststellungsmängel auf, da keine Feststellungen zur Verfolgung des Revisionswerbers durch die Al Shabaab Miliz auf Grund der Eigenschaft der Familienangehörigen des Revisionswerbers als Soldaten der somalischen Regierung getroffen worden seien, tut die Revision auch in diesem Zusammenhang die Relevanz des geltend gemachten Mangels für den Verfahrensausgang nicht dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036).

10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Wien, am 4. September 2017

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