VwGH Ra 2018/01/0202

VwGHRa 2018/01/020218.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des C O in S, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2018, Zl. I416 2152545- 1/23E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010202.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. April 2017 wurde der Sache nach - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass sie Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2017, Ra 2017/20/0185, wurde das Erkenntnis des BVwG tragend wegen Verletzung der Verhandlungspflicht aufgehoben.

3 Mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2018 wurde der Sache nach - nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

4 Begründend führte das BVwG tragend im Wesentlichen aus, die Identität des Revisionswerbers stehe nicht fest. Das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. So seien seine Angaben aus näher bezeichneten Gründen widersprüchlich. Eine detaillierte oder umfassende Schilderung der behaupteten Ereignisse sei ihm nicht möglich gewesen. Vielmehr seien die zum Gang der Fluchtgeschichte (in der mündlichen Verhandlung) gestellten Fragen in äußerst knapper Weise und total pauschal beantwortet worden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei unschlüssig und leide aus näher bezeichneten Gründen an wesentlichen Begründungsmängeln. Dem BVwG seien auch im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative Begründungsmängel unterlaufen. Die Wahrung des Parteiengehörs sei verletzt worden, weil dem Revisionswerber keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den Erwägungen über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen.

10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der überwiegende Teil der Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wortident in den Revisionsgründen wiederfindet. Enthält eines Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, mwN).

11 Darüber hinaus wird mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:

12 Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/01/0339, Rn. 5).

13 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN).

14 Eine derartige krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beweiswürdigung insgesamt unvertretbar wäre.

15 Zu dem gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative gerichteten Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass diese durch das BVwG nur hilfsweise herangezogen wurde. Da sich das angefochtene Erkenntnis tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützen konnte, ist die hilfsweise herangezogene innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338).

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte