Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe einer geringfügigen Abänderung des Spruchs betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Insofern sich die Revision gegen die Beweiswürdigung (zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens) des BVwG wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz -
zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 25.7.2017, Ra 2017/01/0112). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.4.2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Derartiges legt die Revision nicht dar.
7 Die Revisionswerberin hat erstmals in der Revision behauptet, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und in diesem Zusammenhang die fehlende Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Beurteilung ihrer psychischen Situation als Verfahrensmangel moniert, während sie noch in ihrer Einvernahme durch das BVwG die Frage, ob sie an chronischen Krankheiten oder anderen Gebrechen leide bzw. in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung sei, verneinte.
Gleichzeitig legte die Revisionswerberin eine am 29. September 2017, somit erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erstattete, ärztliche Bescheinigung über ihren psychopathologischen Status vor. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen steht bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen.
8 Im Übrigen entfernt sich das Vorbringen zur behaupteten Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr der Revisionswerberin in die Demokratische Republik Kongo in Bezug auf ihren Gesundheitszustand und der Gefahr der Verhaftung und menschenrechtswidrigen Behandlung durch das Militär vom festgestellten Sachverhalt.
9 Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa zuletzt VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310 bis 0313, mwN). Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre. Es kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn es trotz der festgestellten Integrationsschritte eine maßgebliche Integration der Revisionswerberin, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ganz vier Jahre in Österreich aufhältig war, hier keine familiären Bindungen hat, jedoch nach wie vor in Kontakt mit dem im Herkunftsstaat lebenden Ehemann und ihren Kindern steht, verneinte.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Damit erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Februar 2018
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